342  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

begeht  eine  Hehlerei  in  Bezug  auf  die  vom  Finder
begangene  Unterschlagung.  (E.  v.  19.  Juli  1873.)

Bemerkung.  Ebenso  erkaunte  das  Obertribunal
  zu  Berlin  am  9.  Oktober  1872  (Goltdammer
  I.  c.  Bd.  XX,  555.

§.  263.  Die  falsche  Vorspiegelung,  sofort
Geld  zu  einer  Reise  im  Interesse  der  Getäuschten
oder  zur  Bestellung  eines  Anwaltes  für  solche  zu
bedürfen,  ist  nicht  blos  die  Zusicherung  gewisser
Handlungen  des  Beschuldigten  oder  die  Behauptung
eines  künftigen  Ereignisses,  sondern  zugleich  Täuschung
  über  gegenwärtig  bereits  hervortretende  Exigenzen,
  mithin  die  falsche  Vorspiegelung  einer  Thatsache,
welche  zur  Anwendung  des  §.  263  d.  R.  St.G.B.
berechtigt.  (E.  v.  1.  September  1873.)

Wer  in  der  Absicht  der  Erlangung  eines  rechtswidrigen
  Vortheiles  mittelst  fälschlicher  Vorspiegelung
von  Thatsachen  einen  Anderen  in  Irrthum  versetzt
und  dadurch  zur  Unterzeichnung  einer  Urkunde,  welche
dieser  für  einen  Schuldschein  hält,  veranlaßt,  worin  der
Unterzeichner  erklärt,  daß  er  seinen  Voraus  nebst
Zinsen  an  den  Thäter  cedire,  und  den  Empfang  der
Valuta  bekennt,  hat  einen  vollendeten  Betrug  begangen.
  (E.  v.  4.  Oktober  1874.)

Wer,  um  sich  von  einer  liquiden  Schuld  zu
befreien,  seinen  Gläubiger  durch  die  falsche  Vorspiegelung,
  dah  eine  ihm  übergebene  Urkunde  ein  bedungener,
  in  wenigen  Tagen  fälliger  Wechsel  sei,
täuscht,  ihn  dadurch  zur  Annahme  derselben,  welche
eine  Quittung  über  eine  illiquide  und  bestrittene  Gegenforderung
  des  Thäters  enthält,  und  zur  Quittungsleistung
  über  seine  Schuld  veranlaßt,  begeht
einen  vollendeten  Betrug.  (E.  v.  20.  Dezember
1873.)  Z„

Wer  in  der  Absicht  der  Erlangung  eines  rechtswidrigen
  Vortheils  eine  Darlehensforderung  auf  Grund
eines  notariellen  Schuld=  und  Hypothekenbriefs,  in  wel-