Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  343

chem  der  mit  Ersteren  einverstandene  Genosse  fälschlicherweise
  ein  Schuldbekenntniß  mit  Hypothekbestellung
  für  jenen  erklärt  hat,  im  Subhastationsverfahren
des  Grundvermögens  des  Genossen  die  Forderung
unter  Vorlage  der  simulirten  Erklärung  bei  dem
Subhastationskommissär  liquidirt  und  die  Auszahlung
  des  liquidirten  Betrages  an  ihn  dadurch  veranlaßt,
  hat  einen  vollendeten  Betrug  begangen.  (E.
v.  19.  Januar  1874.)

Wer  einem  Anderen  zur  Vervollständigung  eines
versprochenen  Darlehens  Werthpapiere  im  niederen
Kurswerthe  im  Bewußtsein  des  Minderwerthes  und
mit  der  fälschlichen  Versicherung,  die  Papiere  hätten
den  vollen  Neunwerth,  in  der  Absicht  der  Erlangung
eines  rechtswidrigen  Vortheils  übergibt  und  ihn  durch
seine  Vorspiegelung  bestimmt,  die  Papiere  zu  ihrem
vollen  Neunwerthe,  anzunehmen,  hat  sich  eines  vollendeten
  Betruges  schuldig  gemacht.  (E.  v.  3.
März  1874.

Bemerkung.  Daß  durch  ein  solches  Verfahren
  eine  Vermögensbeschäbigung  verursacht  werden
kann,  erkennt  das  Urtheil  des  k.  Oberappellationsgerichts
  in  Berlin  vom  11.  Olkkober  1871  an
Oppenhoff  l.  c.  Bd.  Xll,  504.)

Wer  in  der  Absicht  der  Erlangung  eines  rechtswidrigen
  Vortheils  einen  Andern  durch  die  fälschliche
Vorspiegelung,  ein  ihm  vorgelegter  Schuldschein  über
vierhundert  Gulden  laute  auf  eine  Schuld  von  dreihundert
  Gulden,  in  Irrthum  versetzt  und  zur  Unterzeichnung
  der  Urkunde  bestimmt,  begeht  einen  strafbaren
  Betrugsversuch.  (E.  v.  8.  Mai  1874.)

Wegen  eines  Betruges,  welchen  ein  im  Lohne
einer  juristischen  Person  befindliches  Individuum
gegen  sie  verübt  hat,  kann  nur  auf  gestellten  Strafantrag
  strafrechtliche  Verfolgung  eintreten.  (E.  27.
September  1873.)