344  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  267.  Tragen  fälschlich  angefertigte  Wechsel
nicht  die  Namen  wirklich  existirender  Firmen,  sondern
  sind  die  in  demselben  enthaltenen  Firmen  nur  fingirt,
  so  ist  dieß  für  die  Beurtheilung  ihrer  Urkundenqualität
  bedeutungslos.  (E.  v.  9.  September
1873.)

Wer,  ohne  approbirt  zu  sein,  eine  notariell  beglaubigte
  Abschrift  eines  ministeriell  ausgestellten
Approbationsscheines,  wonach  ihm  auf  Grund  erstandener
  Prüfung  die  Approbation  als  praktischer
Arzt  im  Deutschen  Reiche  ertheilt  wurde,  fälscht  und
dem  treffenden  Polizeibeamten  vorlegt,  um  seine  Verpflichtung
  als  Arzt  zu  bewirken  und  sich  die  Lebensstellung
  eines  zur  Ausübung  der  gesammten  Heilkunde
  berechtigten  Arztes  zu  sichern,  macht  sich  einer
Urkundenfälschung  schuldig.  (E.  v.  7.  März  1874.)

Wenn  in  einem,  der  Distriktsverwaltungsbehörde
vorgelegten  und  die  Unterschrift  der  Gemeindeausschußmitglieder
  enthaltenden  Schriftstücke,  worin  der
Aufsichtsbehörde  gegenüber  bestätigt  wird,  daß  die
Gemeinderechnung  vom  Gemeindeausschusse  geprüft
wurde,  die  Unterschrift  eines  bei  der  Beschlußfassung
nicht  gegenwärtig  gewesenen  Ausschußmitgliedes
fälschlich  beigefügt  wird,  um  darzuthun,  daß  die
zur  gültigen  Beschlußfassung  erforderliche  Zahl  von
Ausschuhmitgliedern  hiebei  mitgewirkt  habe,  so  wird
dadurch  eine  Urkundenfälschung  begangen.  (E.  v.  9.
Februar  1874.)

Wer  in  einer  Subhastationssache,  um  die  Vornahme
  der  Versteigerung  abzuwenden,  eine  auf  den
Namen  des  Gläubigers  fälschlich  lautende  Erklärung
bei  dem  Telegraphenamte  aufgibt  und  die  Absend--ung
  eines  falschen  Telegramms  an  den  treffenden
Gerichtsvollzieher  dadurch  bewirkt,  macht  sich  keiner
Urkundenfälschung  schuldig.  (E.  v.  29.  Dezember

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Vereine  schriftliche  übertriebene  Schätzung  eines