Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  345

Anwesens  fälschlich  mit  den  Unterschriften  der  Hypothekschätzer
  versieht  und  dieses  Schriftstück  der  Gemeindebehörde
  zur  Beglaubigung  der  Unterschriften
vorlegt,  um  einen  Darleiher  später  damit  zu  täuschen,
  hat  eine  vorbereitende  Handlung  zu  einem  Betruge,
  aber  keine  Urkundenfälschung  ausgeführt.  (E.
v.  11.  Oktober  1873.)

Ein  Bezirkbamtsschreiber,  welcher,  um  die  Unterschlagung
  der  ihm  zur  Vereinnahmung  bei  dem
Bezirksamte  überlassenen  Gelder  zu  verdecken,  die
von  ihm  geführten  Bücher,  als  das  Tagebuch  der
zur  Brandassekuranzkasse  eingenommenen  und  verausgabten
  Gelder,  den  Bestandsausweis  der  Brandversicherungskassa
  und  das  Register  über  ausgegebene
Hausirpatente  fälscht,  macht  sich  keiner  Urkundenfälschung
  schuldig.  (E.  v.  26.  Januar  1874.)

8.  271.  Wer,  um  die  einem  Anderen  zuerkannte
Freiheitsstrafe  zu  erstehen,  sich  bei  dem  Gefangenwärter
mit  dem  gegen  den  Anderen  erlassenen  Strafvollzugsbefehl
  als  der  Verurtheilte  legitimirt,  sich  zur
Straferstehung  bereit  erklärt  und  wissentlich  dadurch
bewirkt,  daß  er  vom  Gefängnißwärter  in  dessen  amtlich
  geführtes  Mannal  unter  den  Namen  des  Anderen
  eingetragen  wird,  ist  Thäter  einer  intellektuellen
  Fälschung.  (E.  v.  11.  November  1873.)

Vergl.  §.  257  oben.

Bemerkung.  Ebenso  erkannte  das  Obertribunal
  zu  Berlin  am  4.  Oktober  1871  und  30.
Oktober  1872  mit  dem  Belfügen,  einer  speziellen
Kenntniß  von  der  für  die  treffenden  Beurkundungen
vorhandenen  amtlichen  Einrichtungen  bedürfe  es  nicht.
(Oppenhoff  l.  c.  Bd.  XII,  492,  (Goltdammer
  l.  c.  Bd.  XX,  558.)

8.  281.  Eine  Frau,  welche  längere  Zeit  in
einer  größeren  Angahl  von  Geschäften  fremde  Werthe
zum  Zwecke  verzinslicher  Anlangen  als  Darlehen
annahm  oder  zur  Spekulation  in  Immobilien  benutzte,