346  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

sie  theilweise  wieder  verzinslich  auslieh,  Staatsobligationen,
  Aktien  und  andere  für  den  Handelsverkehr
  bestimmte  Werthspapiere  gegen  Entgeld  zum
Zwecke  der  Wiederveräußerung  anschaffte  und  wiederveräußerte,
  ist  eine  Kaufmannsfrau.  (E.  v.  30.
August  und  9.  September  1873.)

Mußte  eine  solche  Frau  in  Folge  eines  Gerichtsbeschlusses
  auf  Beschlagnahme  ihres  Vermögens
ihre  Zahlung  einstellen  und  zeigt  sich  dann  eine  erhebliche
  Ueberschuldung  bei  ihr,  dann  ist  der  Thatbestand
  des  betrüglichen  Bankerutts  gegeben.  (E.
v.  9.  Sept.  1873.)

Wer  unter  einer  bestimmten  Firma,  unter  Einladung
  des  kapitalbesitzenden  Publikums  durch  Annoncen
  in  einer  großen  Anzahl  von  Geschäften  gegen
Ausstellung  von  Wechseln  in  einem  offenen  Geschäftslokale
  fremde  Kapitalien  zum  Zwecke  gewinnbringender
  Anlegung  in  Güterkaufspekulationen  aufnimmt,
kann  nicht  als  Kaufmann  angesehen  werden.  (E.
v.  2.  Sept.  1873.)

Bemerkung.  In  Uebereinstimmung  mit  diesen
  Aussprüchen  erkannte  das  Obertribunal  zu  Berlin
  am  30.  Oktober  1872  (Oppenhoff  l.  c.  Bd.
XIII,  558),  daß  der  Begriff  des  Kaufmanns  im
Sinne  des  deutschen  Handelsgesetzbuches  aufzufassen
und  danach  zu  beurtheilen  sei,  ob  der  Angeklagte
gewerbsmäßig  Handelsgeschäfte  betrieben  habe,  und
am  1.  November  1872  (Oppenhoff  J.  c.  Band
XIII,  579)  erkannte  genannter  Gerichtshof  weiter,
daß  die  Verfolgung  wegen  strafbaren  Bankerutts
nicht  durch  die  vorgängige  Konkurseröffnung  bedingt
sei,  der  Strafrichter  vielmehr  ohne  Rücksicht  auf  diesen
  Umstand  die  Thatsache  der  Zahlungseinstellung
feststellen  könne.  4

Der  fortgesetzte  Betrieb  von  Differenzgeschäften,
welche  zur  Zahlungseinstellung  führten  und  wobei
nicht  die  volle  Lieferung  der  Werthpapiere,  sondern