Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnssse.  347

nur  deren  Werthunterschied  den  Gegenstand  der  Berechtigung
  der  Kontrahenten  bildete,  ist  weder  Kauf
noch  Verkauf,  sondern  Wette  und  Spiel  und  Derjenige,
  welcher  solche  Geschäfte  ausschließlich  betreibt,
nicht  Kaufmann.  (E.  v.  29.  Mai  1874.)

§.  284.  Elückspiele  sind  solche  Spiele,  deren
Ausgang  lediglich  oder  doch  wesentlich  vom  Zufalle
abhängt.  Nur  der  gewerbsmäßige  Betrieb  solcher
Spiele  ist  strafbar  und  dieser  ist  gegeben,  wenn  sie
betrieben  werden,  um  sich  elnen  Erwerb  oder  Nebenerwerb
  zu  verschaffen.  (E.  v.  28.  Juli  1873  und
7.  März  1874.)

Bemerkung.  Ebenso  erkannten  daß  Obertribunal
  zu  Berlin  am  7.  Juli  1871  (Goltdammer
  Bd.  XIX,  698)  und  das  Oberappellationsgericht
  zu  Dresden  am  17.  Juni  1872  und  23.
Juni  1873  (Annalen  J.  c.  Band  X,  190)  Neue
Folge  Bd.  II.  223.  In  einem  weiteren  Erkenntnisse
  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  21.  Nov.
1872  und  in  einem  Plenarbeschlusse  desselben  Gerichtshofes
  wird  bemerkt:  Es  wird  zum  Thatbestande
verlangt,  das  der  Gegenstand  des  Gewinnes  und
Verlustes  einen  Vermögenswerth  hat,  und  daß  dieser
  Werth  für  die  Spielenden  nicht  dergestalt  zurücktritt,
  daß  die  Absicht  derselben  wesentlich  eine  andere
  ist,  als  die,  einen  Vermögensvortheil  zu  erlaugen
  (Goltdammer  lJ.  c.  Bd.  XX,  566,  405.)

8.  287.  Wer  wissentlich  eine  fälschlich  mit  der
Firma  eines  inländischen  Fabrikunternehmers  bezeichnete
  Maschine  in  Verkehr  bringt,  kann  sich  gegen
die  Anwendung  des  §.  287  d.  R.  St.  G.  B.  nicht
dadurch  schützen,  daß  er  sich  auf  eine  frühere  Verurtheilung
  beruft,  die  er  durch  anderweitige  Veräußerung
  derselben  Maschine  sich  schon  zugegogen
hat.  (E.  v.  4.  Oktober  1873.)

§.  292,  293.  Wer  an  einem  Orte,  an  welchem
  er  zu  jagen  nicht  berechtigt  ist,  einen  jungen