348  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Hasen  zu  sich  nimmt,  ist  wegen  unbefugter  Jagdausübung
  strafbar.  (E.  v.  25.  Juli  1873.)

Bemerkung.  Ueber  die  Frage,  ob  das  Vergehen
  nach  §.  293  auf  Antrag  zu  verfolgen  ist,
vergleiche  man  die  S.  332,  333  des  vorigen  Jahrganges
  der  Blätter  für  Rechtsanwendung  mitgetheilten
  Erkenntnisse.  Inzwischen  hat  der  Kassationshof
zu  Stuttgart  am  22.  Jannar  1873  erkannt,  daß
ein  Antrag  nicht  erforderlich  sei  (v.  Kübel  l.  c.
Bd.  VI,  397),  während  ein  Erkenntniß  des  Oberappellarionsgerichts
  zu  Dresden  vom  23.  Sept.
1872  (Annalen  Bd.  X,  366)  und  des  Reichsoberhandelsgerichts
  v.  14.  Jan.  1873  (v.  Holtzendorff
Bd.  XIII,  352)  den  Antrag  für  erforderlich  hielten.

§.  305.  Zum  Begriffe  des  „Bauwerkes“  ist
nicht  ein  vollendeter  Bau  erforderlich,  jedoch  ein
Bau  von  einer  gewissen  Bedeutung.  (E.  v.  20.
Februar  1873.)

§.  359.  Ein  königlicher  Forstgehilfe  ist  Staatsbeamter.
  (E.  v.  13.  Juni  1874.

Ein  Aufsichtsbediensteter  der  bayerischen  Ostbahn,
  welcher  zur  Handhabung  der  Bahnpolizei
bestimmt  ist,  ist  vom  Augenblicke  selner  Bestätigung
durch  die  treffende  k.  Kreisregierung  und  seiner  Verpflichtungen
  Staatsbeamter.  Eine  Versetzung  desselben
  in  einen  anderen  Regierungsbezirk  hebt  diese
seine  Eigenschaft  nicht  auf.  (E.  v.  7.  März.  1874.)

Ein  von  einer  Gemeinde  aufgestellter  und  verpflichteter
  Waagmeister,  welcher  bezüglich  des  in  der
Gemeinde  gebauten  und  in  dem  von  der  Gemeinde
hlefür  errichteten  Waaghause  abgewogenen  Hopfens
mit  Bewilligung  des  Staatsministeriums  Scheine
über  den  Ursprung  des  Hopfens  mit  seiner  Unterschrift
  und  dem  Hopfensiegel  der  Gemeinde  auszustellen
  hat,  ist  Beamter.  (E.  v.  13.  Sept.  1873.)

Der  verpflichtete  Einnehmer  eines  mit  Bewilligung
  des  Staatsministeriums  eingeführten  städti-