Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  349
schen  Pflasterzolles  ist  Beamter.  (E.  v.  18.  Mai
1874.)

#S.  360  Ziff.  11.  Wer  einen  Hund  des  Nachts
in  seinem  Hofraume  herumlaufen  läßt,  welcher  allnächtlich
  durch  lang  andauernded  Bellen  die  Ruhe
der  Nachbarschaft  stört  und  diesen  Unfug  trotz  der
Beschwerden  der  letzteren  nicht  abstellt,  ist  nach
§.  360  Ziff.  11  d.  RStGB.  strafbar.  (E.  v.
20.  April  1874.)

§.  363.  Die  Anwendbarkeit  dieser  Gesetzesstelle
  ist  neben  dem  Inhalte  der  Urkunde  hauptsächlich
  durch  den  Zweck  bedingt,  der  durch  deren  Gebrauch
  erreicht  werden  will,  und  dieser  darf  nur  in
der  Erreichung  besseren  Fortkommens,  also  in  Verbesserung
  einer  an  sich  berechtigten  Lebenslage  bestehen.
  Jene  Bestimmung  ist  aber  nicht  anwendbar,
wenn  sich  jemand  mittelst  einer  solchen  Urkunde  ein
Unterkommen  verschaffen  will,  wozu  er  wegen  Mangels
  der  gesetzlichen  Vorbedingungen  nicht  berechtigt
ist.  (E.  v.  7.  März  1874.)

§.  366  Ziff.  10.  Die  oberpolizeiliche  Vorschrift
  der  k.  Regierung  für  die  Pfalz  vom  24.  Juni
1862,  wonach  das  Befahren  einer  Distriktsstraße
mit  sog.  Pflugschleifen  verboten  ist,  findet  jetzt  noch
Anwendung.  (E.  v.  27.  Jannar  1874.)

S.  367  Ziff.  3.  Die  Kaiserliche  Verordnung
vom  25.  März  1872,  den  Verkehr  mit  Apothekerwaaren
  betreffend.,  gilt  seit  dem.  1.  Januar  1873
in  Bayern.  Das  Verbot  des  Verkaufes  der  im
Verzeichnisse  A  zu  jener  Verordnung  aufgeführten
Arsneizubereitungen  und  der  im  Verzeichnisse  B  aufgeführten
  Droguen  und  chemischen  Präparate  an  das
Publikum  ist  ausschliehlich  in  Apotheken  gestattet  und
somit  auch  den  Produzenten  untersagt.  (E.  v.  22.
Juli  1873.)

Unter  Arzneien  können  nur  jene  Mittel  verstanden
  werden,  welche  vom  Standpunkte  der  Wissen-