350  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

schaft  und  ärztlichen  Praxis  aus  als  zu  Heilzwecken
geeignet  Geltung  haben  und  Verwendung  finden.
(E.  v.  12.  Juli  1873.)

Bemerkungen.  Als  Arzneien,  deren  Handel
nicht  freigegeben  ist,  sind  die  in  der  Reichsverordnung
  vom  25.  März  1872  aufgefährten  Zubereitungen
  anzusehen.  Erkenntniß  des  Obertribunals  in
Berlin  vom  28.  September  1872  (Oppenhoff
1.  C.  Bd.  XIIL,  486)  alle  in  dem  der  erwähnten
kaiserlichen  Verordnung  beigegehenen  Verzeichnisse  A
aufgeführten,  objektiv  Arzneiformen  darstellenden  Zubereitungen,
  gleichviel,  ob  das  Produkt  der  Herstellung
  an  und  für  sich  oder  die  dabei  zur  Verwendung
gebrachten  Grundstoffe  für  Heilzwecke  dienlich  sind,
sind  wegen  der  ihnen  gegebenen  Arzneiform,  sobald
sie  zu  Heilzwecken  feilgeboten  oder  angepriesen  werden,
  als  Arzneien  anzusehen.  Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichts
  in  Berlin  vom  15.  November
1873  (Oppenhoff  l.  c.  Bd.  XIV,  726).  Mit
letzterem  Erkenntnisse  stimmt  ein  Erkenutniß  des  Geheimen
  Raths  zu  Stuttgart  vom  26.  März  1873
vollkommen  überein.  (Würtemberg'sches  Archiv  für
Recht  und  Rechtsverwaltung  Bd.  XV,  448.)

In  ähnlicher  Weise  hat  auch  der  oberste  Gerichtshof
  in  München  im  Juli  und  August  1874
erkannt.

§.  367  Ziff.  7.  Wegen  Verkaufes  verdorbenen
Fleisches  ist  derjenige  strafbar,  welcher  als  Disponent
daß  Verkaufsgeschäft  leitet.  Es  kann  dieß  bei  Metzgerseheleuten
  die  Ehefrau  sein,  wenn  sie  das  Ladengeschäft
  selbständig  führt  und  der  Mann  sich  lediglich
  mit  dem  Schlachten  des  Viehes  und  Zurichten
des  Fleisches  beschäftigt.  Es  kann  dieß  aber  auch
der  Ehemann  sein,  wenn  er.  das  Verkaufsgeschäft
selbst  betreibt  und  die  Ehefrau  ihn  nur  bei  demselben
  als  Gehilfin  unterstützt.  (E.  v.  3.  Nov.  1873.)

§.  367  Ziff.  10.  Diese  Bestimmung  setzt  eine