Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  351

Schlägerei  oder  einen  Angriff  Mehrerer  voraus  und
bedroht  denjenigen  mit  Strafe,  der  bei  einer  Schlägerei,
  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen
  worden  ist,  oder  bei  dem  Angriffe  Mehrer
betheiligt,  sich  einer  Waffe  oder  eines  anderen  gefährlichen
  Instrumentes  bedient,  einerlei,  ob  und  welchen
  Erfolg  er  durch  dessen  Gebrauch  herbeiführt.
Hat  er  damit  eine  Verletzung  vorsätzlich  verübt,  dann
ist  ein  Vergehen  der  vorsätzlichen  Körperverletzung
im  idealen  Zusammenflusse  mit  der  bezeichneten  Uebertretung
  gegeben.  (E.  v.  18.  Oktober  1873.)

Bemerkung.  Vergl.  das  im  vorigen  Jahrgange
  dieser  Blätter  p.  342  bekannt  gegebene  Erkenntniß.
  Im  Gegensatze  mit  diesen  Entscheidungen
hat  ein  Erkenntniß  des  Reichsoberhandelögerichts
  vom  29.  November  1872  angenommen,  daß
unter  Angriff  hier  sowohl  der  durch  eine  Mehrheit
von  Personen,  als  der  durch  einen  Einzelnen  erfolgte
Angriff  verstälten  wde  Dr.  v.  Holtzendorff
1.  C.  Bd.  XIII,

SG.  367  75  2  Die  ohne  die  erforderliche
polizeiliche  Genehmigung  vorgenommene  Reparatur
eines  Hausdaches  ist  nicht  nach  Art.  101  des  baye-Fischen
  Poliseistralgeletbuches,  sondern  nach  §.  367

iff.  1  RStGB.  zu  beurtheilen.  (E.  v.  24.
Nov.  .)

In  München  ist  die  ohne  baupolizeiliche  Bewilligung
  vorgenommene  Grundausgrabung  zum
Zwecke  eines  Kellerbaues  strafbar,  mag  die  Ansgrabung
  im  natürlichen  oder  künstlich  aufgefüllten  Grunde
erfolgen.  (E.  v.  23.  September  1873.)

§.  367  Abs.  2.  Auf  die  Einziehung  verkaufter
  verdorbener  Ehwaaren  kann  erkannt  werden,  wenn
der  Verkäufer  unbekannt  geblieben  ist  und  die  Eßwaaren
  in  das  Eigenthum  der  nicht  strafbaren  Käufer
  bereits  übergegangen  sind.  (E.  v.  6.  Febr.  1874.)

Vergl.  §.  40,  42  oben.