352  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  368  Ziff.  8.  Wenn  in  einer  durch  die  treffende
  Kreisregierung  für  vollziehbar  erklärten  Feuerlöschordnung
  oder  deren  Anhängen  die  Feuerlöschmannschaft
  für  verpflichtet  erklärt  wird,  die  ihr  bei
den  Uebungen  zugewiesenen  Dienste  zu  vollziehen,
so  wird  jeder  bei  einer  angeordneten  Uebung  unentschuldigt
  Ausgebliebene,  mag  die  Uebung  die  Löschung
des  Feuers,  Aufstellungen,  Marschiren  2c.  betreffen,
polizeilich  strafbar.  (E.  v.  14.  November  1873.)

Wer  Strohvorräthe  auf  dem  Lande,  deren  Lagerung
  an  einer  bestimmten  Stelle  von  der  Ortspolizeibehörde
  für  feuergefährlich  erklärt  wurde,  einem
mit  dieser  Erklärung  verbundenen  ortspolizeilichen
Verbote  ungeachtet  liegen  läßt,  ist  strafbar.  (E.  v.
19.  Dezember  1873.)

§.  369  Ziff.  2.  Der  Eigenthümer  von  Maßen,
  Gewichten  und  Wagen  ist  nicht  schon  deßhalb
strafbar,  weil  er  diese  nicht  oder  zum  Theile  nicht
bei  Gelegenheit  der  periodischen  Visitation  einer  wiederholten
  Eichung  und  Stempelung  unterstellt  hat.
Ein  solcher  Verstoß  ist  erst  dann  vorhanden,  wenn
derartige  Meßwerkzeuge  von  ihm,  obgleich  sie  der
periodischen  Visitation  nicht  unterstellt  wurden,  nach
Vornahme  der  letzteren  noch  im  öffentlichen  Verkehre
zum  Zuwägen  oder  Zumessen  verwendet,  oder  dieselben,
  obgleich  sie  sich  zum  Gebrauche  in  seinem
Gewerbe  eignen,  nach  jenem  Termine  in  unverifizirtem
  Zustande  bei  sich  behält.  (E.  v.  11.  Novbr.
1873.)

(Fortseung  folgt.)

Redaff-Geitch  in  Rüruberg.  Verl.:  Palm  Enke
(Aft  Enke)  pich  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.