354  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  Zustellung  dieses  Urtheils  abhängig  gemacht,  und
nirgends  eine  Handlung  mit  Nichtigkeit  bedroht,
welche,  wie  der  Einspruch  gegen  ein  Versäumungs-Urtheil,
  nach  der  Natur  der  Sache  ohne  Nachtheil
für  den  Gegner  schon  vor  der  Aufforderung  hiezu,
also  vor  der  Fristeröffnung,  vorgenommen  werden
könne  und  vorgenommen  werde.  —  Es  bestimme
Art.  309  nicht,  daß  der  Einspruch  nur  nach
Zustellung  des  Urtheils  —  —  erhoben  werden
könne.  —  Wenn  schon  derjenige,  wider  welchen
ein  klagbarer  Anspruch  mündlich  oder  schriftlich
behauptet  werde,  nach  Art.  569  die  Aufforderungsklage
  stellen  könne,  so  müsse  doch  wohl  der
durch  ein  Versäumungs-Urtheil  Verurtheilte  sich  auch
hiegegen  schützen  können.  Provoziren  könne  er  nicht,
es  müsse  ihm  also  sofort  Einspruch  gestattet  sein  gegen
  ein  Urtheil,  dessen  Inhalt  ihm  ja  aus  der  Klage
bekannt  sei,  und  er  könne  nicht  der  Willkühr  des  Klägers
  preisgegeben  sein  darin,  ob  und  wann  dieser
das  Urtheil  wolle  zustellen  lassen.  Man  vermöge  nicht
einzuwenden,  der  Beklagte  könne-ja  nach  Anleitung
des  Art.  210  Abs.  2  selbst  die  Einspruchsfrist  in
Lauf  bringen;  denn  es  widerstrebe  der  Natur  der
Sache,  jener  Partei  zustellen  zu  lassen,  welche  in
der  durch  die  Zustellung  zu  eröffnenden  Frist  nicht
zu  handeln  habe.  Mit  der  Zustellung  des  Versäumungsurtheils
  an  den  Kläger  würde  übrigens  zweifellos
  der  Beklagte  auch  die  Zustellung  des  Einspruches
  und  des  dessen  Ausführung  enthaltenden  motivirten
  Antrages  verbinden  können,  daraus  aber  erhelle,
  daß  auf  die  in  Art.  309  verordnete  Erhebung
des  Einspruches  nach  der  Urtheils-Zustellung  ein
Gewicht  nicht  gelegt  werden  könne.  —  Der  Beklagte.
  könne  mit  seinem  Einspruche--zuwarten,  bis
ihm  das  Versäumungsmttheil  zugestellt  sei,  und  dieses
  und  die  dadurch  in  Lauf  kommende  Frist  sei
demselben  zum  Vortheil;  auf  diesen  Vortheil  aber