Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  355

könne  er  doch  wohl  auch  verzichten  und  den  Einspruch
  schon  vor  der  Urtheilszustellung  erheben.
Dem  stehe  also  weder  der  Wortlaut  des  Gesetzes
noch  Natur  und  Zweck  des  Einspruches  entgegen.  —

Aber  auch  die  Entstehungsgeschichte  des  Art.
309  biete  keinen  Anhaltspunkt  dafür,  daß  der  Einspruch
  von  der  Zustellung  des  Versäumungsurtheils
abhängig  sein  solle.  (Bezugnahme  auf  den  Vortrag
  des  Ref.  des  G.G.A.  d.  K.  d.  A.  S.  117
und  auf  Prot.  B.  IV  S.  87  Sp.  2.)  —

Etwas  Gegentheiliges  sei  auch  aus  den  Art.
697  und  797  nicht  zu  folgern.  (Ist  auf  die  Verh.
des  G.G.  A.  d.  K.  d.  A.  Prot.  B.  III  S.  27  Sp.  2,
S.  28,  S.  78,  Art.  16  u.  S.  439  Sp.  1  Bezug
genommen,  und  gezeigt,  daß  aus  den  bezüglich  der
Berufung  und  Nichtigkeitsbeschwerde  in  Art.  697
Abs.  3  u.  Art.  797  Abs.  2  getroffenen  Bestimmungen
  für  ein  ganz  anderes  Rechtsinstitut,  der  Einspruch
  gegen  ein  Versäumungsurtheil,  die  Unstatthaftigkeit
  der  Einlegung  dieses  Einspruches  vor  der
Urtheilszustellung  nicht  abgeleitet  werden  könne.)  —
Urth.  v.  6.  Okt.  HVNr.  19377).  —

*)  Der  oberste  Gerichtshof  hatte  in  einem  einzelurichterlichen
  Falle  (Art.  522)  in  einem  Urtheile  vom  8.
März  1873  (S.  diese  Blätter  Bd.  38  S.  119)
das  Gegentheil  ausgesprochen  und  wir  waren  gerade
im  Begriff,  diesen  Ausspruch  einer  Kritik  zu  unterziehen,
  als  das  eben  mitgetheilte  Urtheil  erfolgte.
Wir  begrüßen  letzteres,  da  es  insbesendere  auch  eine
verfängliche  Formalität  (Wiederholung  eines  früher
eingelegten  Einspruches  nach  Zustellung  des  Urtheils)
beseitigt.  Die  Richtigkeit  des  dermaligen  Ansspruches
wird  nicht  zu  bezweifeln  sein.  Durch  die  Verkündung
  gelangt  das  Versäumnihurtheil  zur  rechtlichen
Existenz.  Das  Erforderniß  der  Zustellung  (bei  Endurtheilen
  an  die  Partei  selbst)  hat  nur  den  Zweck,
Gewißheit  darüber  zu  schaffen,  daß  der  Gegenpartei
das  Urtheil  gehörig  bekannt  geworden  sei.

Es  kann  also  nicht  verwehrt  sein,  auch  vor  der  Zur—i
