356  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Art.  322  u.  109  Abs.  1.  Der  Beweis  eines
inneren  Willensaktes  —  guter  oder  böser  Glaube
—  kaun  auch  schon  durch  eine  einzige  s.  g.  gemeine
Vermuthung  erbracht  werden.  Proz.-O.  Art.  322
Abs.  2.  —  Ob  dieselbe  zur  richterlichen  Ueberzeugung
  hinreicht,  hängt  von  dem  Ermessen  des  Richters
  ab,  und  darauf,  daß  eine  solche  Vermuthung
die  richterliche  Ueberzeugung  nicht  begründen  könne,
kann  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  gestützt  werden.
—  Wernz,  Komm.  S.  658  Note  22  in  lin.

Es  besteht  für  den  Richter  eine  Pflicht  nicht,
bei  Aburtheilung  über  den  Kostenpunkt  auf  das  Verhältniß
  des  Werthes  der  Streitpunkte,  bezüglich  deren
  das  wechselseitige  Obsiegen,  und  Unterliegen  stattgefunden
  hat,  das  entscheidende  Gewicht  zu  legen.
—  (Es  waren  600  fl.  gefordert,  blos  400  fl.  zuerkannt
  und  daraufhin  die  Kosten  verglichen  worden,
statt  zwei  Drittheile  dem  Beklagten  und  blos  ein
Drittheil  dem  Kläger  zuzuweisen).  —  Urth.  v.  9.
Oktbr.  HVNr.  1841.  —

Art.  693  Ziff.  3  mit  685.  Ein  Benefiziat
hatte  gegen  den  Besitzer  eines  Schloßgutes,  auf
welchem  die  dem  Benefiziaten  zu  gewährenden  Reichnisse
  als  Reallast  haften,  solche  rückständige  Reichstellung

  des  Urtheils  den  Einspruch  gegen  dasselbe
wirksam  zu  erheben.  Die  Art.  309  u.  522  enthalten
  nur  den  Anfang  des  Laufes  der  Präkluflofrist,
der  festgesetzt  sein  muß,  schließen  aber  nicht  aus,  daß
schon  vorher  gegen  das  verkündete  Urtheil  der  Einspruch
  geltend  gemacht  werde.

Dieser  ist  gleichfalls  als  ein  Rechtemittel  erklärt
(A.  II  270  a.  E.  und  294),  was  daher  bei  den
hauptsächlichsten  Rechtsmitteln  (Art.  697  Abs.  3  u.
797  Abs.  2)  bezüglich  der  Einlegung  derselben
vorgetragen  ist,  muß  von  dem  Einspruche  so  lange
gelten,  als  bei  demselben  die  Nothwendigkeit  einer
Ausnahme  als  nicht  nachweisbar  erscheint-.