Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  357

nisse  im  Gesammtbetrage  von  243  fl.  eingeklagt.
Im  ersten  Rechtszuge  war  Verurtheilung  des  Beklagten
  erfolgt  und  die  hiegegen  eingelegte  Bernfung
war  als  wegen  Mangels  der  Berufungssumme  unstatthaft
  bekämpft  worden,  wobei  zu  bemerken  ist,
daß  der  Beklagte  gedachte  Reichnisse  deshalb  verweigert
  hatte,  weil  Kläger  angeblich  seinen  stiftungsmäßigen
  Obliegenheiten  nicht  nachgekommen  sei,  was
aber  Kläger  mit  dem  Bemerken  bestritten  hatte,
darüber,  ob  er  seine  (geistlichen)  Verrichtungen  vernachlässigt,
  habe  blos  sein  Bischof  zu  entscheiden  und
eine  allenfallsige  Vernachlässigung  berechtige  den  Beklagten
  nicht  zur  Vorenthaltung  der  fraglichen  Reichnisse.
  —  Das  Appell.-Gericht  erachtete  die  Berufung
  als  unstatthaft  wegen  Mangels  der  Berufungssumme,
  weil  das  Recht  nicht  bestritten  sei,  sondern
es  sich  blos  um  bestimmte,  aus  nur  in  des  Klägers
Person  liegenden  Gründen  rückständige  Leistungen
handle.  —  Es  erfolgte  Vernichtung  des  appellationsgerichtlichen
  Urtheils  wegen  Verletzung  der  Proz.-O.
Art  693  Ziff.  3  u.  Art.  685,  indem  streitig  sei,  ob
Kläger  seinen  persönlichen  Verpflichtungen  nachgekommen,
  und  wenn  nicht,  ob  der  Beklagte  auf
Grund  dieses  Umstandes  befugt  sei,  die
Zahlung  der  Rückstände  zu  verweigern.  Damit
  aber  sei  das  dem  Kläger  zustehende  Recht  selbst,
sein  Inhalt,  sein  Umfang  und  seine  Tragweite  bestritten,
  und  demnach  und  da  das  strittige  Recht
ein  bleibendes,  nicht  auf  die  Lebensdauer  des  Berechtigten
  oder  auf  einen  anderen  Zeitraum  beschränktes
  sei,  die  Berufung  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth
des  Streitgegenstaudes  zulässi-  —  Urth.  vom  10.
Oktbr.  HVNr.  1781.

Art.  906  mit  953  u.  689.  Im  Vollstreckungswege
  abgepfändete  Mobilien  hatte  der  Gerichtsvollzieher
  auf  mehr  als  300  fl.  gewerthet,  in  einer
gegen  die  Pfändung  erhobenen  Widerspruchsklage