358  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

aber  war  behauptet  worden,  jene  Mobilien  seien
keine  300  fl.  werth  und  daraufhin  wurde  die  gegen
  das  die  Widerspruchsklage  abweisende  bezirksgerichtliche
  Urtheil  eingelegte  Berufung  als  wegen
Mangels  der  Berufungösumme  unstatlhan.  bezeichnet.
Das  Appell.-Gericht  aber  erachtete  diese  Summe
als  gegeben,  weil  die  Mobilien  auf  mehr  als  300  fl.
gewerthet  seien,  nach  Art.  953  d.  Proz.-O.  die  Kompetenz
  bei  nach  vorgenommener  Pfändung  sich  ergebenden
  Streitigkeiten  nach  dem  Betrage  des  Gepfändeten
  zu  bemessen  und  dieser  Betrag  bei  Mobilien
  gemäß  Art.  906  nach  der  Schätzung  des  Gerichtsvollziehers
  zu  beurtheilen,  der  für  die  Kompetenz
  im  ersten  Rechtszuge  festgesetzte  Werth  nach
Art.  689  auch  für  die  Berufungssummen  maßgebend
  und  bei  dem  hienach  vorliegenden  Nachweise
des  Vorhandenseins  dieser  Summe  die  gedachte
Klagsbehauptung  nicht  erheblich  sei.  —  Auf  Beschwerde
  wurde  das  appellationsgerichtliche  Urtheil
vernichtet  und  zwar  im  Wesentlichen  aus  folgenden
Gründen:  Als  Feststellung  des  Werthes  des  Streit-Gegenstandes
  im  Sinne  des  Art.  689  d.  Proz.-O.
könne  eine  vom  Gerichtsvollzieher  in  Gemäßheit
pes  Art.  906  Abs.  1  u.  2  vorgenommene  Schätzung
der  gepfändeten  Gegenstände  nicht  betrachtet  werden.
  Es  sei  darunter,  wie  die  Entstehungsgeschichte
des  Art.  689  zeige,  nur  eine  solche  Feststellung  zu
verstehen,  welche  durch  das  Gericht  selbst  erfolgt
sei.  (Ausführung  unter  Verweisung  auf  Verh.  des
G.G.  A.  d.  K.  d.  A.  1863/65  Beil.  Bd.  3.  Abth.  1
S.  269,  287,  288,  Abthl.  3  S.  14  Sp.  1  S.
78  u.  87).  Im  Hinblick  auf  die  Art  und  Weise,
in  welcher  die  Bestimmung  des  Art.  689  zu  Stande
gekommen,  vermöchte  selbst  eine  förmliche  im  ersten
Rechtszuge  durch  Sachverständige  stattgefundene
Schätzung  für  den  Oberrichter  bezüglich  der  Berechnung
  der  Berufungssumme  nur  insoferne  und  in=