Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  359

soweit  als  bindend  erachtet  werden,  als  sie  der  Unterrichter
  sich  angeeignet  habe.  Um  so  mehr  müsse
dieses  gelten  von  einer  blos  vom  Gerichtsvollzieher
ohne  Zuziehung  von  Sachverständigen  nach  Nrt.  906
vorgenommenen  Schätzung.  —  Daß  einer  solchen
Schätzung  die  vom  Appell.-Ger.  angenommene  Bedeutung
  nicht  habe  eingeräumt  werden  wollen,  gehe
aus  Art.  906  selbst  hervor,  und  auch  aus  den  Verh.
des  G.G.A.  d.  K.  d.  A.  Beil.  Bd.  3  Abthl.  3
S.  193—194,  453—  454.  Im  Abs.  1  Z.  2  des
Art.  906  sei  nämlich  die  fragliche  Schätzung  selbst
nur  als  eine  blos  „beiläufige“  bezeichnet,  und  bei
der  Berathung  des  entsprechenden  Art.  825  des
Entw.  sei  wiederholt  hervorgehoben  worden,  daß  diese
Schätzung  des  Gerichtsvollziehers  nur  zu  dem  Zwecke
dienen  solle,  um  den  Vollzug  der  Vorschrift  des  Art.
821  Abs.  1  des  Entw.  bezw.  des  Art.  859  Abs.  2
der  Proz.-O.  zu  sichern,  d.  i.  zu  verhindern,  daß
dem  Schuldner  mehr  als  zur  Deckung  des  Gläubigers
  nothwendig  abgepfändet  werde.  —  Freilich  sei
man  im  G.  G.A.  später  dahin  gekommen,  die  nach
Art.  906  stattgefundene  Schätzung  auch  als  Anhaltspunkt
  für  die  Kompetenzermittlung  gelten  zu  lassen
—  Proz.O.  Art.  953;  —  allein  dagegen  erhobene
Bedenken  seien  dadurch  beseitigt  worden,  daß  es  sich
nur  um  ganz  unbedeutende  Sachen  handle,  bei  denen
meist  nur  eine  Summe  von  wenigen  Gulden  in
Frage  stehe.  —  Verh.  d.  G.  G.  A.  d.  K.  d.  A.  Beil.
Bd.  2  Abth.  3  S.  91,  92;  Bd.  3,  Abth.  4  S.
208  Sp.  2,  S.  209,  Sp.  1  u.  2  u.  Verh.  des
G.  G.  A.  d.  K.  d.  R.  R.  Beil.  Bd.  2  S.  299.
—  Man  habe  also  die  Schätzung  des  Gerichtsvollziehers
  nur  insoferne  als  maßgebend  betrachtet  wissen
  wollen,  als  es  sich  darum  frage,  ob  ein  Werth
unter  oder  über  der  die  Grenze  zwischen  der  bezirksgerichtlichen
  und  der  einzelnrichterlichen  Zuständigkeit
bildenden  Summe  gegeben  sei,  nicht  aber  auch  be-