360  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

züglich  der  weiteren  Frage,  um  wieviel  der  Werth
diese  Summe  übersteige,  ob  also  namentlich  auch
die  —  viel  höhere  —  Berufungssumme  gegeben
sei.  —  Urth.  v.  9.  Okt.  HVNr.  1894.  —

II.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Art.  14  des  Notar.=Gesetzes.
  S.  Obligationenrecht,  Novation.

Obligationenrecht.  Frühere  Interzessionen
  der  Frauenspersonen,  eine  natur.  obligatio
  darin  nicht  enthalten.  Vor  Erlassung
  des  Ges.  v.  14.  Januar  1871,  die  Interzessionen
  betr.,  hatte  eine  ledige  Frauensperson  die
Schuld  eines  Anderen  zur  Zahlung  übernommen,
daraufhin  einen  Schuldschein  als  über  ein  Darlehen
ausgestellt  und  später,  vor  Ablauf  von  zwei
Jahren,  das  in  diesem  Schuldscheine  enthaltene
Schuldbekenntniß  und  Zahlungsversprechen  wiederholt.
  Der  Richter  des  2.  Nechtszuges  fand  in  diesem
  wiederholten  Schuldbekenntnisse  und  Zahlungsversprechen
  einen  selbständigen,  die  Rücksichtsnahme
auf  den  Entstehungs-Grund  der  Forderung  ausschließenden
  Klagegrund  und  verurtheilte  die  Beklagte.
  Das  Urtheil  wurde  vernichtet  aus  folgenden
Gründen:  Ursprünglich  beruhe  die  Schuld  auf  einer
Bürgschaft,  und  die  Wiederholung  des  Schuldbekenntnisses
  und  Zahlungsversprechens  lasse  sich  als
const.  deb.  proprü  oder  auch  alieni  auffassen.
Ersteres  setze  wenigstens  eine  oblig.  naturalis  voraus.
  —  Seuffert,  P.  §.  389;  Arndts,  P.  §.
351;  Windscheid,  P.  S.  284.  —  Die  Bürgschaft
einer  Frauensperson  sei  unverbindlich,  fr.  2  §.  1
D.  16.  1  —,  und  das  hier  maßgebende  bayr.  Lor.
Thl.  IV  cap.  10  8.  25  schreibe  vor,  daß  dergleichen
  weibliche  Interzessionen  durch  das  S.  C.  Vell.
entkräftet  würden,  so  daß  dem  Kreditor  nicht  nur