Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  361

die  Exception  im  Wege  stehe,  sondern  wenn  er  bereits
  aus  Irrthum  bezahlt  sei,  cond.  indeb.  hierum
wieder  belangt  werden  möge.  Und  da  ferner  der
Gläubiger,  wenn  er  mit  der  cond.  indeb.  nach
Landr.  Thl.  IV  cap.  13  §.  5  Nr.  3  angegriffen
werde,  sich  nicht  durch  Berufung  auf  die  Bürgschaft
schützen  könne;  obwohl  ihn  (im  Allgemeinen)  das
Bestehen  einer  oblig.  natur.  schütze,  so  bilde  die
Interzession  einer  Frauensperson  nicht  nur  an  sich
einen  wirksamen  Forderungs-Grund  nicht,  sondern
sei  auch  ope  except.  nicht  zu  benützen,  und  es  sei
daher  ein  auf  eine  solche  gebautes  const.  deb.
Propr.  rechtsunwirksam.

Betrachte  man  aber  das  letzte  Schuld-Bekenntniß
  und  Zahlungsversprechen  als  eine  Wiederholung
des  im  Schuldscheine  Enthaltenen,  so  erscheine  diese
als  eine  Const.  deb.  alieni  oder  als  eine  lidejussio
  —  Landr.  Thl.  IV  cap.  10  §S.  22  Nr.  2  —
und  eine  solche  sei  nach  §S.  26  Nr.  3  a.  a.  O.  nur
dann  wirksam,  und  schließe  die  except.  ex  sc.  Vell.
nur  dann  aus,  wenn  zwischen  der  ersten  und  zweiten
Interzession  wenigstens  zwei  Jahre  verflossen  seien.
—  Urth.  v.  5.  Okt.  HVNr.  1949.  —

Voraussetzung  der  Novation  einer  Darlehens=
  in  eine  Kaufschillingsschuld.  Es  hatte
E.  an  B.  sein  Haus  um  4100  fl.  verkauft,  Augleich
aber  auch  dem  Letzteren  ein  Darlehen  von  500  fl.
gegeben,  und  war  deshalb  in  der  über  jenen  Kauf
errichteten  Notariatsurkunde  bemerkt  worden,  der
Hauskaufschilling  betrage  4600  fl.  In  Folge  der
von  E.  gegen  B.  auf  Annullirung  jenes  Vertrages
erhobenen  Klage  fragte  es  sich:

1)  ob  das  gedachte  Darlehen  durch  Novation
wirksam  in  eine  Kaufschillingsschuld  umgewandelt
  wurde?  und

2)  ob  nicht  der  Vertrag  gemäß  Art.  14  des
Not.-Ges.  nichtig  sei  ?