362  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Beide  Fragen  wurden  verneint,  und  zwar  die
letztere,  weil  in  der  notariell  verbrieften  höheren
Kaufssumme  der  vereinbarte  geringere  und  wahre
Kaufpreis  mit  enthalten  und  Verkäufer  durch  die
Einsetzung  eines  höheren  Kaufpreises  in  die  Urkunde
nicht  im  mindesten  benachtheiligt  sei,  auch  keinerlei
rechtliches  Interesse  habe,  den  Vertrag  als  nichtig
anzufechten;  weil  ferner  das  von  den  Kontrahenten
Gewollte  in  der  That  auch  notariell  verbrieft  worden,
  der  Umstand,  daß  außer  dem  ernstlich  Gewollten
  noch  etwas  Weiteres,  bezüglich  der  causa  allerdings
  Simulirtes,  zur  Verlautbarung  gebracht  worden
  sei,  bei  dem  beiderseitigen  Anerkenntnisse  des
wahren  Sachverhaltes  nur  die  Folge  habe,  daß  dem
E.  eine  Kaufschillings-Forderung  von  nur  4100  fl.
und  neben  dieser  eine  Darlehensforderung  von  500  fl.
zustehe.

Die  erstere  Frage  wurde  aus  folgenden  Gründen
  verneint:  Nach  dem  maßgebenden  bayr.  Landr.
Thl.  IV  cap.  15  S.  4  könne  zwar  jede  zwischen
dem  nämlichen  creditor  und  debitor  bestehende
Schuld  dergestalt  erneuert  werden,  daß  diese  erlischt
und  eine  neue  an  deren  Stelle  trete.  Allein  es
liege  doch  in  der  Natur  der  Sache,  daß,  falls  die
neue  Schuld  solle  zu  Recht  bestehen  können,  olle
jene  wesentlichen  Voraussetzungen  vorhanden  sein
müßten,  welche  zu  dem  gesetzlichen  Begriffe  der
neuen  causa  debendi  erford  erlich  seien.  Zum  Wesen
  eines  Kaufschillings  aber  gehöre  es,  daß  derselbe
Entgelt  für  eine  zum  Eigenthum  übergebene  Sache
sei,  und  es  erscheine  das  Hingeben  einer  Waare
als  essentielle  Voraussetzung  eines  jeden  Kaufpreises.
Dle  500  fl.  jevoch  hätten  nie  die  Eigenschaft  eines
Kaufschillings  annehmen  können.  So  sei  es  auch  ein
in  der  Theorie  anerkannter  Satz,  daß  eine  Kaufgeldschuld
  nicht  in  eine  Schuld  aus  einer  Miethe  u.  s.  w.
novirt  werden  könne.  —  Bähr  in  Gerber's  Jahrb.