Neuere  oberstrichterliche  Erkenntulsse.  363

f.  Dogm.  des  heut.  röm.  u.  deutsch.  Pr.-R.  Bd.  2
S.  424.  —  Urth.  v.  5.  Okt.  H.  VNr.  1810.  —
Venditio  ad  mensuram  oder  ad  corpus.
  Es  hatte  A.  ein  Grundstück  zerstückelt  und
„die  Restfläche  zu  7,22  Tagw.“  an  B.  verkauft,
bei  der  hierauf  erfolgten  Vermessung  aber  ergab  sich,
daß  die  B.  verkaufte  Parzelle  blos  7,15  Tagw.  enthalte.
  Ueber  die  in  Folge  von  B.  erhobene  Klage
zu  beantwortende  Frage:  ob  ein  Kauf  ad  mensuram
  oder  ad  corpus  vorliege,  wurde  sich  vom
O.  G.  H.  also  ausgesprochen:  Die  bei  einem  Kauf
ad  corpus  vorausgesetzte  individuelle  bestimmte
Sache  sei  gegeben,  da  es  sich  um  den  Verkauf  einer
von  einem  bestimmten  im  Kataster  eingetragenen
Grundstücke  nach  Wegverkauf  verschiedener  nach  Lage
und  Maß  bestimmt  bezeichneter  Theile  an  andere
Personen  verbliebenen  Restfläche  handle,  von  welcher
  von  selbst  die  Grenzen  gegeben  gewesen  seien,
und  die  als  eine  individuell  bestimmte  Sache  sich
dargestellt  habe.  Durch  die  Angabe  eineß  Flächeninhaltes
  in  der  Kaufsurkunde  werde  die  Annahme
einer  vend.  ad  corpus,  eines  Kaufes  in  Pausch
und  Bogen  nicht  schon  an  sich  und  nothwendig  ausgeschlossen.
  Das  Charakteristische  eines  solchen  Kaufes
  sei,  daß  eine  individuell  bestimmte  Mehrheit
von  Sachen,  welche  gewöhnlich  nach  Zahl,  Maß
oder  Gewicht  behandelt  zu  werden  pflegten,  in  der
Art  verkauft  würden,  daß  für  dieselben  als  Ganzes,
ohne  Ausscheidung  der  darin  enthaltenen  Theile,  ein
fester  von  der  Zahl  beziehungsweise  von  dem  speziellen
  Maße  oder  Gewichte  derselben  unabhängiger
Gesammtpreis  bestimmt  werde.  —  L.  35  F.  5.  6
D.  18.  1,  —  I.  10  S.  2  D.  14.  2  —  Bayr.  Ldr.
Thl.  IV  cap.  4  §.  5  Nr.  1  —  Anm.  hiezu  Nr.  1
lit.  a  u.  c  —  cap.  6  Nr.  1  a.  a.  O.  und  Anm.
dazu  Nr.  2  lit.  a.  —.  Sei  dieses  die  Absicht  der
Kontrahenten,  —  und  diese  Feststellung  sei  thatsäch-