364  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

licher  Natur  —  so  bleibe  das  Geschäft  ein  Pauschalkauf
  —  vend.  per  aversum  oder  ad  corpus  —
auch  dann,  wenn  der  Verkäufer  eine  bestimmte  Quantität
  der  verkauften  Sache  angegeben  habe.  Diese
Angabe  könne  nicht  als  förmliche  Zusicherung,  nicht
als  bindende  Zusage  des  Vorhandenseins  der  fraglichen
  Quantität  aufgefaßt  werden,  und  erscheine
deßhalb  auch  der  Verkäufer  nicht  als  haftbar  für
einen  Mangel.  Zwar  erkläre  das  Landr.  a.  a.  O.
Ziff.  1  den  Fall,  wenn  ein  Stück  mit  Benennung
der  Theile  z.  B.  „der  Grund  A.  von  10  Tagw.“
verkauft  werde,  schlechthin  für  eine  vend.  ad  mensuram;
  es  wolle  aber  damit  offenbar  nur  sagen,
daß  dieses  die  regelmäßige  Fassung  eines  Kaufes
ad  mensuram  sei,  und  schließe  nicht  aus,  daß  nicht
ausnahmsweise  auch  bei  einer  Benennung  der  Theile
gleichwohl  ein  Kauf  ad  corpus  gegeben  sein  könne.
In  den  Anm.  dazu  Nr.  1  sei  vielmehr  augsdrücklich
gesagt,  daß  die  Angabe  von  Zahl  und  Maß  auch
bloß  demonstrationis  causa  geschehen  könne  und
dann  nicht  für  die  Annahme  einer  emtio  ad  mensuram
  entscheidend  sein.  Das  Entscheidende  sei  eben
die  Willensmeinung  der  Kontrahenten;  ihr,  wenn
sicher  ermittelt,  müsse  der  Vorzug  gegeben  werden,
selbst  wenn  sie  mit  dem  Wortlaut  der  Willenserklärung
  im  Wbbersprache  stünde.  —  1.  219  D.  50.
16,  —  I.  3  C.  6.  39.  —  Urth.  v.  10.  -
HVNr.  1888.  —

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshosee  in  Eegenständen  des

rafrechtes
in  der  ZBeit  vom  1.  1l  1  bis  30.  Juni  1874.
(Fortsetzung.)
.  370  Ziff.  5.  Das  in  den  Konditoreien  zubereitete
  Gefrorene  ist  ein  Genußmittel.  Ob  Ge-