Neuere  oberstrichterliche  Erkeuntnisse.  365

nuhmittel  von  unbedeutendem  Werthe  oder  in  geringer
  Menge  entwendet  wurden,  das  gehäört  zur
Thatfrage.  Dadurch,  daß  der  alsbaldige  Verbrauch
nicht  vom  Thäter,  sondern  vom  Austifter  und  dessen
Familie  ohne  Veräußerung  an  Dritte  stattgefunden
hat,  wird  der  Charakter  der  durch  die  Hinwegnahme
vollendeten  Entwendung  nicht  geändert.  (E.  v.  27.
April  1874.)  -

II.  Bayerisches  Polizeistrafgesetzbuch.

Art.  6.  Ein  Erlaß  der  Distriktspolizeibehörde
an  die  ihr  untergebenen  Ortspolizeibehörden,  worin
dieselben  angewiesen  werden,  die  Anhäufung  von
Strohvorräthen  2c.  an  den  als  feuergefährlich  bezeichneten
  Stellen  auf  dem  Lande  im  Freien  nicht
zu  dulden  und  die  dem  orkspolizeilichen  Auftrage
auf  sofortige  Entfernung  derselben  nicht  Nachkommenden
  zur  Anzeige  behufs  strafrechtlicher  Einschreitung
  zu  bringen,  bedarf  zu  seiner  Wirksamkeit  der
Vorlage  an  die  vorgesetzte  Kreisverwaltungsstelle
nicht.  (E.  v.  19.  Dezember  1873.)

Art.  11.  Die  förmliche  Verkündung  ortspolizeilicher
  Vorschriften  hat  in  der  in  der  Bekanntmachung
des  k.  Staatsministerium  des  Innern  vom  28.  Mai
1862  vorgeschriebenen  Weise  zu  geschehen.  Die
Mittheilung  derselben  an  die  Gerichte  ist  kein  Theil
des  Verkündungsaktes,  sondern  hat  in  Folge  reglementärer
  Bestimmung  nur  deßhalb  zu  erfolgen,  damit
die  einschlägigen  Gerichte  von  der  Existenz  der  Vorschrift
  Kenntniß  erhalten.  (E.  v.  25.  Oktober  1873.)

Art.  18,  105.  Wenn  bei  einer  Bauführung,
wozu  baupolizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,
eigenmächtig  vom  genehmigten  Bauplane  abgewichen
oder  die  festgesetzte  Baulinie  nicht  eingehalten  und
wegen  Mangels  subjektiven  Verschuldens  von  der
Anschuldigung  freigesprochen  wird,  so  kann  der  Strafrichter
  dennoch  im  Strafurtheile  aussprechen,  daß