366  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

die  Polizeibehörde  berechtigt  ist,  die  Beseitigung  des
ordnungswidrigen  Zustandes  anzuordnen.  (E.  v.
20.  März  1874.)

Art.  29.  Hier  handelt  es  sich  um  Dienste,  welche
von  der  Gemeindeverwaltung  den  Gemeindeangehörigen
als  solchen  für  Gemeindezwecke  anferlegt  werden  und
deren  Leistungsverbindlichkeit  im  Gemeindeverbande
und  in  der  Anordnung  der  Gemeindeverwaltung  liegt.
Werden  aber  die  Dienste  von  Gemeindegliedern  zur  Herstellung
  eines  Gemeindeweges  lediglich  als  Angränzern
und  vermöge  Herkommens  in  Anspruch  genommen,
so  fallen  sie  nicht  unter  jene  Kategorie  von  Diensten
und  ihre  Unterlassung  auf  die  Aufforderung  des  Bürgermeisters
  zu  ihrer  Vornahme  kann  nicht  nach  Art.

1.  c.  bestraft  werden.  (E.  v.  6.  März  1874.)

Art.  32.  Wenn  auf  Anusuchen  die  polizeiliche
Bewilligung  zur  Veranstaltung  einer  Tanzmusik  für
einen  bestimmten,  keine  geschlossene  Gesellschaft  bildenden
  Kreis  von  Personen  außer  den  Fall  einer
Hochzeit  ertheilt  wird  und  bei  Abhaltung  der  Tanzunterhaltung
  nach  Entfernung  derjenigen  Personen,
welche  zu  jenem  Kreise  gehören,  die  Tanzunterhaltung
  von  Anderen  fortgesetzt  wird,  so  liegt  darin  ein
Mißbrauch  der  ertheilten  Bewilligung,  wofür  der
Veranstalter  der  Tanzunterhaltung  verantwortlich  ist.
(E.  v.  19.  Juni  1874.)

Art.  58.  Die  Werktagsschulpflicht  der  Knaben
endet  in  der  Pfalz  nicht  mit  dem  zurückgelegten  dreizehnten
  Lebensjahre,  sondern  erst  mit  der  verordnungsmäßigen
  Entlassung  derselben  aus  der  Werktagsschule.
  (E.  v.  5.  Juli  1873.)

Art.  70.  Der  Eigenthümer  eines  gefallenen
Thieres,  dessen  Fleisch  sich  noch  zum  menschlichen
Genusse  eignet,  ist  nicht  verpflichtet,  von  dem  Fallen
  des  Thieres  dem  Wasenmeister  Anzeige  zu  machen
  und  darf  die  nicht  verwendbaren  Ueberreste  desselben
  unter  Beiziehung  oder  mit  Kenntnißnahme