Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  367

und  auf  Anordnung  des  Thierarztes  selbst  vergraben
oder  vergraben  lassen.  (E.  v.  13.  Juni  1874.)

Art.  73.  Eine  ortspolizeiliche  Vorschrift,  welche
allgemeine  Maßregeln  dahin  trifft,  in  welcher  Weise
Abtritte,  Dung=  und  Versitzgruben  angelegt  und  eingerichtet
  werden  sollen,  hat  nicht  blos  verbindende
Kraft  in  Betreff  neu  einzurichtender  oder  neu  anzulegender,
  sondern  auch  in  Betreff  bereits  bestehender  Abtritte,
  Oung-  und  Versitzgruben.  (E.  v.  25.  Okt.  1873.)

Art.  74,  75.  Wer  gegenüber  dem  in  einer
Ortspolizeivorschrift  enthaltenen  Verbote,  krankes
Schlachtvieh  den  Viehmärkten  zuzuführen,  räudige
Schafe,  deren  Krankheit  in  geringem  Grade  vorhanden
  und  deßhalb  nicht  leicht  erkennbar  ist,  ohne
Kenntniß  derselben  auf  den  Viehmarkt  bringt,  ist
straflos,  wenn  nicht  festgestellt  werden  kann,  daß  die
Thiere  als  Schlachtvieh  feilgeboten  wurden.  (E.  v.
28.  Februar  1874.)

Wer  dem  ortspolizeilichen  Verbote  zuwider  räudige
  Schafe  auf  einen  Viehmarkt  bringt,  kann  nicht
wegen  Verletzung  gesundheitspolizeilicher  Vorschriften
in  Bezug  auf  Nahrungsmittel  gestraft  werden,  sondern
  er  ist  wegen  Uebertretung  der  Marktordnung
nach  §.  149  Ziff.  6  der  Reichsgewerbeordnung  strafbar.
  (E.  v.  28.  Februar  1874.)

Art.  92.  Wer  das  zum  Brauen,  Kochen,  Waschen
  und  Bleichen  bestimmte  Wasser  eines  Baches
durch  Beimischung  mit  einem  solches  durchdringenden
  Färbestoffe,  wie  Anilin,  unbefugt  verunreinigt,
ist  strafbar.  (E.  v.  6.  Juni  1874.)

Art.  105.  Vergl.  oben  Art.  18.

Art.  106.  Wenn  im  Geltungsgebiete  des  bayerischen
  Landrechtes  ein  noch  unter  väterlicher  Gewalt
stehender  Sohn  ohne  Zustimmung  oder  Genehmigung
  seines  Vaters  in  einen  fremden  Dienst  tritt,
und  der  Vater  während  der  bedungenen  oder  gefetzlichen
  Dienstzeit  seinen  Sohn  zurückruft,  so  liegt  in