368  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

dem  sofortigen  Dienstesaustritte  des  letzteren  nicht
ein  Verlassen  des  Dienstes  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund.
  (E.  v.  25.  November  1873.)
Das  Verlassen  des  Dienstes  ohne  genügenden
Rechtfertigungsgrund  ist  nur  auf  Antrag  der  Dienstherrschaft
  oder  ihres  Stellvertreters  strafbar,  während
  die  wiederholte,  nach  zwangsweiser  Einschaffung
in  den  Dienst  erfolgte  Entfernung  aus  demselben  von
Amtswegen  zu  verfolgen  ist.  (E.  v.  25.  Nov.  1873.)
b  eine  dem  Dienstboten  von  der  Dienstherrschaft
  zugefügte  Beleidigung  für  ersteren  einen  genügenden
  Rechtfertigungsgrund  bildet,  den  Dienst  vor  Ablauf
  der  bedungenen  oder  gesetzlichen  Dienstzeit  zu  verlassen,
  das  ist  eine  Thatfrage.  (E.  v.  S.  Nov.  1873.)
Art.  112.  Die  Entwendung  von  Baumstützen
auf  freiem  Felde  ist  kein  Diebstahl,  sondern  Feldpolizeiübertretung.
  Für  letztere  normirt  im  Falle  des
Rückfalls  das  Gesetz  keine  außerordentliche  Strafe.  (E.
v.  6.  Febr.  1874.)
Art.  130.  An  die  Stelle  dieses  Gesetzes  und
der  allerhöchsten  Verordnung  vom  16.  Mai  1863
sind  jetzt  die  88.  16,  18,  25,  147  Ziff.  2  der
Reichögewerbeordnung  und  die  Beschlüsse  des  Bundesrathes
  auf  Abänderung  und  Erweiterung  des
im  §.  16  der  Reichsgewerbeordnung  enthaltenen  Verzeichnisses
  getreten.  (E.  v.  7.  Jannar  1874.)
Art.  144.  Gewerbetreibende,  welche  ohne  genügenden
  Entschuldigungsgrund  einem  Käufer  die
Abgabe  ihrer  Verkaufsgegenstände  gegen  Zahlung
verweigern,  während  ihre  Verkaufsvorräthe  noch  hinreichen,
  sind  nach  Art.  144,  welcher  durch  die  Reichsgewerbeordnung
  nicht  aufgehoben  ist,  zu  bestrafen.
(E.  v.  20.  September  1873.)
Art.  146.  Vergl.  Art.  74,  75  oben.
Art.  152.  Vergl.  §.  37  der  Reichsgewerbeordnung
  unten.
(Fortsetzung  folgt.)  —  Enr-:
  berg.  Verl.:  Palm
Wsl  Kuck  von  Junge  &amp;  Sohn.