370  Neuere  oberstrichterliche  Erkennenisse.

liche  Societas  nicht  sei.  Die  weitere  Frage:  ob
der  Verein  als  solcher  fähig  sei  vor  Gericht  zu
handeln  —  durch  seine  statutenmäßige  Vorstandschaft
  —,  wurde  bejaht  aus  folgenden  Gründen:
Der  Verein  existire,  und  zwar,  wie  aus  einem  bestimmten
  §F.  der  Statuten  zu  folgern  sei,  mit  staatlicher
  (distriktspolizeilicher)  Genehmigung,  jedenfalls
mit  Wissen  und  ohne  Erinnerung  der  einschlägigen
Polizeibehörde,  und  zwar  seiner  Organisation  nach
als  ein  Dritten  und  seinen  eigenen  Mitgliedern  unter
  einem  Gesammt-Namen  selbstständig  gegenüberstehendes
  Subjekt,  welches  insbesondere  seinen  Mitgliedern
  gegenüber  Rechte  in  Anspruch  nehme  und
Verbindlichkeiten  anerkenne.  Der  Verein  habe  auch
den  Willen  und  die  Bestlmmung,  bis  zur  Selbstauflösung
  fortzuexistiren.  Alles  Dieses  aber  sei  bedingt
  durch  seine  Handlungsfähigkeit.  Er  müsse  also
als  Verein  klagen  und  verklagt  werden  können,
und  diese  Fähigkeit  müsse,  ohne  daß  dem  Vereine
gerade  die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person
ertheilt  sei,  von  den  Gerichten  anerkannt  werden,
weil  der  Verein  in  der  privatrechtlichen  Sphäre  des
Staates  mit  dessen  Wissen  und  stillschweigender  oder
ausdrücklicher  Genehmigung  exlstent  geworden,  und
der  Staat  verpflichtet  sei,  das  so  existent  Gewordene
zu  schützen,  ja  das  öffentliche  Interesse  die  Förderung
  solcher  Vereine  erheische,  und  den  durch  das
Bedürfniß  auf  dem  Boden  des  Privatrechts  durch
Assoziation  hervorgerufenen,  als  s.  g.  deutschrechtliche
Genossenschaften  erscheinenden,  das  Allgemeine  nicht
gefährdenden  Gebilden  der  Neuzeit  das  Leben,  die
Fortentwicklung  nicht  verkümmert  werden  dürfe  deshalb,
  weil  sie  in  die  Schablone  des  röm.  oder  sonst
geltenden  Rechtes  nicht  passen,  oder  weil  sie  nicht
mit  Hilfe  eines  Rechtssatzes  in  das  Dasein  getreten,
oder  nicht  durch  staatliche  oder  königliche  Sanktion
in  die  Reihe  der  eigentlichen  Rechts  institute  aufge-