Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  371

nommen  worden  seien.  Die  Praxis  theile  solchen
Assoziationen  Handlungsfählgkeit  vor  Gericht  auch  zu
—  Seuffert,  Arch.  Bd.  23  Nr.  206,  Bd.  25
Nr.  199,  Bd.  26  Nr.  219  u.  257,  Bl.  f.  RA.
Bd.  21  S.  254  —  und  die  bayr.  Proz.-O.  bestimme
  im  Art.  16  Abs.  2  für  Genossenschaften,
welche  in  ihren  Privat-Rechtsverhältnissen  nicht  nach
dem  Handelsgesetzbuche  zu  beurtheilen  seien,  ausdrücklich
  den  Gerichtsstand,  erkenne  also  damit  an,
daß  sie  als  Partei  vor  Gericht  handeln  könnten.  —
Urth.  v.  20.  Okt.  HVNr.  1927.  —
Obligationenrecht.  In  wie  weit  liegt  in
dem  Mandate  zum  Verkaufe  auch  die  Ermächtigung
  zum  Empfange  des  Kaufpreises
  ?  Ueber  diese  insbesondere  in  Anbetracht  der
mit  dem  gem.  R.  —  vgl.  Glück's  Komm.  Bd.  15
S.  275  u.  Seuffert'  Pand.  4.  Aufl.  Bd.  2·  S.
248  Note  3  —  bbereinstimmende  Vorschrift  in
Nr.  3  §S.  5  cap.  9  Thl.  IV  des  bayr.  Landr.  u.
Anm.  hiezu  gestellte  Frage  hat  sich  der  OGH.  also
ausgesprochen:  Wohl  sei  durch  Nr.  3  S.  4  cap.  14
a.  a.  O.  die  Berechtigung  eines  jeden  Mandatars
zum  Geld-Empfange  ohne  spezielle  Ermächtigung  keineswegs
  ausgeschlossen,  da  diese  generelle  Bestimm-=ung
  der  in  Nr.  3  §S.  5.  cap.  9  a.  a.  O.  speziell
für  das  Mandat  gegebenen  weichen  müsse.  Auch
sei  bei  Anwendung  dieser  letzteren  Gesetzesstelle  nicht
zwischen  Mobilien  und  Immobilien  zu  unterscheiden,
  da  hiezu  weder  der  Gesetzestext  noch  die  Aum.
Grund  böten.  Allein  eine  Berechtigung  zur  Empfangnahme
  des  erzielten  Kaufpreises  könne  aus  Nr.  3
der  ersten  Stelle  doch  nur  dann  abgeleitet  werden,
wenn  bei  Abschluß  des  Kaufvertrages  Baarzahlung
bedungen  wurde  und  die  Bezahlung  des  Kaufpreises
mit  dem  Abschluß  und  der  notariellen  Verlautbarung
  des  Vertrages  zusammenfalle,  nicht  aber  wenn
Kreditirung  des  Kaufschillings,  Verzinsung  und  Be-*
