372  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zahlung  desselben  zu  bestimmter  späterer  Zeit,  und

hypothekarische  Sicherstellung  desselben  bedungen

worden  sei.  Denn  solchen  Falles  sei  mit  der  Vertragsverlautbarung

  die  Thätigkeit  des  Bevollmächlieten

  beendigt.  —  Urth.  v.  20.  Oktober  HVNr.
52.  —

Beschränkung  des  Klagerechtes  auf  vorläufige
  Anerkennung  einer  noch  nicht  fälligen
  obligatorischen  Verbindlichkeit.  G.
hatte  von  B.  von  Michaeli  an  einen  Laden  gemiethet,
  aber  am  9.  Oktober  dem  Letzteren  einen  Brief
geschrieben,  worin  er  alle  seine  früheren  Abmachungen
  mit  Z.  für  null  und  nichtig  erklärte,  diesem  den
Laden  zur  Verfügung  stellte  und  die  Ladenschlüssel
zurückschickte.  Darauf  kündigte  B.  dem  G.  das
Miethverhältniß,  so  daß  dieses  mit  Georgi  des  nächsten
  Jahres  enden  sollte,  und  erhob  zugleich  Klage
auf  Anerkennung  des  Miethvertrages.  Diese  Klage
wurde  in  I.  Instanz  abgewiesen,  in  II.  Instanz  aber
ausgesprochen,  G.  habe  den  Rechtsbestand  des  Vertrages
  anzuerkennen.  Auf  Beschwerde  wurde  das
letztere  Urtheil  vernichtet  aus  folgenden  Gründen:
Nach  röm.  R.  könne  eine  persönliche  Klage  nur  auf
ein  dare,  facere  oportere  gestützt,  und  daher  eine
Klage  aus  einem  Obligations-Verhältnisse  mit  Erfol
nur  unter  der  Voraussetzung  gestellt  werden,  baß
eine  Schuld  bereits  begründet  und  noch  nicht  getilgt
  sei.  —  §.  1  J.  4.  6.  —  Bekker,  die  Aktionen
  des  röm.  P.R.  Bd.  I  S.  289.  —  Von
dieser  Regel  gestatte  das  röm.  R.  nur  einzelne  Ausnahmen,
  die  Praxis  aber,  gestützt  auf  fr.  12  S.  1
D.  23.  3.  Gaj.  IV  44  u.  fr.  41.  D.  5.  1,  lasse
eine  Ausnahme  auch  in  solchen  Fällen  zu,  in  welchen
  der  Berechtigte  ein  entschiedenes  Interesse  daran
habe,  daß  die  Existenz  oder  der  Umfang  eines
bestrittenen  Rechtes  vorerst  gerichtlich  festgesetzt  werde.
—  O####,##  v.  20.  Dezbr.  1870  in  Bl.  f.  RA.