Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  373

Bd.  36  S.  79;  Seuffert,  Pand.  4.  Aufl.  Bd.  1
8.  23  Not.  5.  —  In  Anbetracht  nun,  daß  das
Gesetz  eine  Klage  auf  Anerkennung  von  Obligationsverhältnissen
  und  der  daraus  entspringenden  Rechte
und  Verbindlichkeiten  nur  ausnahmsweise  kenne  und
daß  der  Grundsatz,  es  müsse  der  Klagestellung  aus
einem  Obligationsverhältnisse  eine  Rechtsverletzung
vorangegangen  sein,  an  anderen  Stellen  des  röm.
R.  z.  B.  in  fr.  186  D.  50.  17  klar  ausgesprochen
sei,  in  Erwägung  ferner,  daß  die  Zulassung  der  Klage
auf  Anerkennung  eines  Obligations-Verhältnisses
ohne  gleichzeitige  Verfolgung  des  Anspruchs  auf  Erfüllung
  der  Obligation  der  Prozehökonomie  in  hohem
Grade  zuwiderlaufen  würde,  indem  häufig  aus  einem
Prozesse  höchst  unnöthiger  Weise  zwel  Prozesse  gemacht
  würden,  könne  die  Zulassung  einer  Anerkennungsklage
  als  Präjudizialklage  jedenfalls  nur  in
jenen  Fällen  gebilligt  werden,  in  welchen  ein  dringendes
  rechtliches  Interesse  des  Berechtigten  die  Gewährung
  einer  solchen  Klage  erheische,  also  —  vergl.
Seuffert,  Pand.  Bd.l  S.  29  Not.  5  —  jedenfalls
  nur  dann,  wenn  ohne  Erlangung  der  vorgängigen
  Anerkennung  daß  für  einen  gewissen  Fall  zukommende
  Recht  von  dem  dieses  Falles  Verpflichteten
  vereitelt  werden  könnte,  oder  wenn  die  Anerkennung
  gefordert  werde,  um  Einrichtungen  und
Maßregeln  für  den  einen  oder  anderen  Fall  mit
Sicherheit  treffen  zu  können.

Ein  solch  dringendes  rechtliches  Interesse  sei
in  dem  vorgelegenen  Falle  nicht  gegeben.  Es  sei
B.  vom  9.  Oktober  an  in  dem  Verfügungsrechte
über  den  Laden  nicht  gehindert,  und  davon  Gebrauch
zu  machen  sei  seinem  freien  Ermessen  überlassen  gewesen.
  Machte  er  von  jenem  Rechte  Gebrauch,  so
sei  ihm  gleichwohl  eine  Entschädigungsklage  auf  Bezahlung
  etwa  entgangenen  Gewinnes,  auf  Vergütung
  etwaigen  Mindererlöses  immerhin  vorbehalten,  an-