374  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

deren  Falles  aber  der  Anspruch  auf  den  vertragsmähigen
  Miethzins,  soweit  ein  solcher  überhaupt  bestanden
habe,  aufrecht  erhalten  geblieben.  Das  rechtliche
Interesse  des  B.,  nach  Lage  der  Sache  lediglich  in
dem  Anspruche  auf  einen  halbjährigen  Miethzins  bestehend,
  habe  also  durch  Unterlassung  oder  Nichtgewährung
  einer  Anerkennungsklage  in  keiner  Weise
gefährdet  werden  können,  und  selbst  dann,  wenn  dem
B.  etwa  eine  Klage  gegen  G.  auf  sofortige  Zahlung
  des  halbjährigen  Miethzinses  oder  wenigstens
auf  Kautions-Leistung  nicht  sollte  zugestanden  haben
—  pvgl.  k.  24  §.  2.  D.  19.  2;  Seuffert's  Arch.
Bd.  23  S.  194;  Glück,  Komm.  Bd.  17  S.  476.
Dagegen  Weiske  Rechtslex.  Bd.  7  S.  772  —,
wenn  B.  also  seinen  Anspruch  auf  Zahlung  eines
halbjährigen  Miethzinses  erst  nach  Ablauf  der  Miethezeit
  habe  erheben  können,  sei  dieser  das  einzige  Interesse
  bildende  Anspruch  von  der  vorgängigen  Stellung
  einer  Anerkennungsklage  unabhängig  gewesen.
Urth.  v.  26.  Okt.  HVNr.  1840.  —
Begrenzung  der  Entschädigungsansprüche
  von  Wasserwerksbesitzern  bei  Triften
  in  Triftwässern.  Auf  Grund  des  Art.  72
des  die  Benützung  des  Wasesers  betr.  Ges.  v.  28.
Mai  1852  hat  die  Staatsregierung  unterm  11.  Oktober
  1867  für  den  Regenfluß  eine  Triftordnung
erlassen,  in  deren  §.  18  die  von  den  Müllern  für
den  durch  die  Holztrift  verursachten  Sttllstand  ihrer
in  Betrieb  stehenden  Werke  und  Mahlgänge  anzusprechende
  Vergütung  für  einen  einzelnen  Gang  auf
2  fl.  per  Tag,  vorbehaltlich  der  Geltendmachung
höherer  Ansprüche  auf  dem  Civilrechtswege,  festgestellt
  und  im  §S.  42  der  Triftunternehmer  für  jeden
durch  die  Trift  an  Privat=  oder  ärarialischem  Eigenthum
  verursachten  Schaden  haftbar  erklärt  wird.
Es  fragte  sich  nun,  ob  ein  Müller  auch  dann  einen
Entschädigungsanspruch  gegen  den  Triftunternehmer