Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  375

erheben  könne,  wenn  in  Folge  der  Trift  seine  Trieb-Werke
  nicht  gänzlich  still  gestanden,  sondern
blos  „matter  gegangen“  sind?  Der  oberste  Gerichtshof
  hat  diese  Frage  verneint  aus  folgenden
Gründen:
Die  Trift  und  Flößerei  sei  nach  Art.  67  Z.  1
und  Art.  68  des  Wasserbenützungsgesetzes  in  den  im
Art.  66  bezeichneten  Triftgewässern,  zu  denen  der  Regenfluß
  zähle,  da,  wo  nicht  bestimmte  Beschränkungen
in  der  Ausübung  der  Trift  und  Flößerei  beständen,
Jedermann  gestattet,  und  es  sei  Grundsatz,  daß  derjenige,
  welcher  ein  ihm  zustehendes  Recht  in  seinem
gesetzlichen  Umfange  außübe,  den  durch  die  Rechtsausübung
  verursachten  Schaden  nicht  zu  ersetzen
brauche,  und  müsse  die  von  v.  Pözl  in  seinem
Kommentare  über  das  gedachte  Gesetz  S.  81  niedergelegte
  Ansicht,  daß  Beschädigungen,  welche  die
nothwendige  Folge  des  Trift=  oder  Flößerei-Betriebes
  seien,  daher  als  unvermeidliche  erschienen,  im
Zweifel  keinen  Ersatzanspruch  begründeten,  als  richtig
  anerkannt  werden,  obwohl  das  Gesetz  im  Art.  69
und  die  Floßordnung  im  §.  42  den  Besitzer  von
Triebwerken  allerdings  Entschädigung  des  durch  die
Trift  oder  Flößerei  unmittelbar  verursachten  Schadens
  zusicherten.  Eine  nothwendige  unabwendbare
Folge  aber  sei  es,  wenn  durch  die  Trift=  oder  Flösserei-Ausübung
  Mühlgänge  matter  gehen  und  dadurch
  während  dieser  Ausübung  eine  Minderproduktion
  von  Mehlfabrikaten  verursacht  werde.  Wohl
könne  allerdings  auch  der  gänzliche  Stillstand  der
Triebwerke  lediglich  Folge  der  Rechtsausübung  des
Trift=  oder  Floßberechtigten  sein.  Allein  wenn  das
Gesetz  im  Falle  gänzlichen  Stillstandes  des  Triebwerkes
  eine  Entschädigung  statuire,  so  sei  dieses  obien
  Grundsätzen  gegenüber  nur  eine  durch  Billigeitsrücksichten
  gestattete  Ausnahme,  aus  welcher  nicht
gefolgert  werden  könne,  daß  auch  schon  wegen  bloßen