Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  377

Art.  72.  Die  Frage,  ob  mehre  an  sich  strafbare
  Handlungen  als  eine  fortgesetzte  Strafthat  oder
als  sachlich  zusammentreffende,  selbständig  zu  beurtheilende
  Reate  anzusehen  sind,  bildet  eine  Rechtsfrage.
  Eine  Frage  an  die  Geschwornen  darüber,  ob
derartige  Handlungen  selbstständige  Handlungen  bilden,
  ist  im  pfälzischen  Strafverfahren  unstatthaft.
(E.  v.  5.  Januar  1874.)

Art.  83.  Ein  Urtheil  auf  Bestrafung  eines
Beschuldigten  wegen  ungebührlichen  Benehmens  vor
dem  Einzelrichter  kann  mit  dem  Rechts#mittel  der
Berufung  angefochten  werden.  (E.  v.  8.  Juni
1874.q)
Art.  88.  Das  Gesetz  kennt  keine  bestimmte
Form  für  Berufungs  ldung  Die  Beurkundung
  des  Gerichtsschreibers  mittelst  Note  auch  ohne
Unterschrift  des  Appellirenden  genügt.  (E.  v.  1.
Dezember  1873.)

Art.  91.  Die  dreimonatliche  Frist  zur  Stellung
  des  Antrages  auf  Strafverfolgung  ist  im  Parteiverfahren
  wegen  Beleidigung  nur  durch  Einreichung
einer  förmlichen  Klage  bei  Gericht  gewahrt.  (E.  v.
15.  Juli  1873.)

Die  beleidigte  Tochter  unter  achtzehn  Jahren
kann  für  sich  weder  allein,  noch  mit  Einwilligung
oder  Genehmigung  ihres  Vaters  selbständig  Klagebei
  Gericht  stellen  oder  solche  durch  einen  Bevollmächtigten
  stellen  lassen.  Nur  ihr  Vater  ist  als  ihr
gesetzlicher  Vertreter  zur  Klagestellung  befugt.  (E.
v.  18.  Oktober  1873.)

Wenn  die  Vollmacht,  auf  welche  hin  ein  Dritter
  Namens  des  Beleldigten  gegen  den  Beleidiger
Klage  stellte  und  der  Verhandlung  erster  Instanz
beiwohnte,  zu  allgemein  lautet  für  eine  Strafantrag-=stellung,
  so  wird  dieser  Mangel  dadurch  beseitigt,
daß  der  Kläger  persönlich  Berufung  gegen  das  Urtheil
  auf  den  Grund  hin  anmeldet,  weil  der  Be-