378  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

klagte  nicht  mit  einer  höheren  Strafe  belegt  worden
sei.  (E.  v.  4.  Juli  1873.)

Wenn  auf  eine  von  einem  Beamten  wegen  Beleldigung
  gestellte  Privatklage  der  Staatsanwaltsvertreter
  in  der  Meinung,  daß  eine  Berufsehrenkränkung
  vorliegt,  das  Offizialverfahren  veranlaßt  und
hier  Freisprechung  des  Beschuldigten  wegen  Mangels
  des  zu  diesem  Verfahren  erforderlichen  Antrags
auf  Strafverfolgung  erfolgt,  soü  kann  der  ursprüngliche
  Kläger  verlangen,  daß  ber  seine  Privatklage
  erkannt  werde  und  es  steht  einer  Verurtheilung
  das  non  bis  in  idem  nicht  entgegen.  (E.  v.
14.  März  1874.)

Mittelst  Privatklage  kann  nur  eine  einfache  Beleidigung
  nach  §.  185  d.  RStGB.  verfolgt  werden.
Ob  nicht  etwa  eine  Beleidigung  nach  8.  186  l.  c.
vorliege,  mit  dieser  Frage  wird  der  Richter  gar  nicht
befaßt.  (E.  v.  30.  Sept  1873,  v.  4.  Mat  1874.)

Wegen  Beschimpfung  des  Andenkens  eines
Verstorbenen  kann  keine  Privatklage  gestellt  werden.
(E.  v.  6.  Oktober  1873.)

Art.  92.  Nach  §.  190  d.  RSt  GB.  ist  der  Beweis
  einer  strafbaren  Handlung  dann  als  erbracht  anzusehen,
  wenn  der  Beleidigte  wegen  derselben  rechtskräftig
verurtheilt  worden  ist.  Liegt  aber  ein  solches  rechtskräftiges
  Urtheil  noch  nicht  vor,  dann  darf  der  Wahrheitsbeweis
  mit  allen  im  Strafverfahren  zulässigen
Beweismitteln  geführt  werden.  (E.  v.  3.  November
  1873.)  -

Art.  94.  Ueber  die  Bildung  einer  Gesammtstrafe
  im  kombinirten  Verfahren  siehe  oben  sub  I.
§.  73  und  74.  »  «

Die  im  Verfahren  wegen  Beleidigung  von
einer  Partei  ertheilte  Vollmacht  zur  Vertretung
in  der  öffentlichen  Sitzung  erster  Instanz,  zur
Einlegung,  Durchführung  oder  Zurückzlehung  von
Rechtsmitteln  gegen  das  erstrichterliche  Urtheil  er-