Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  379

mächtigt  den  Bevollmächtigten  sowohl  zur  Vertretung
  in  zwelter  Instanz,  als  zur  Erhebung  des
Einspruches  gegen  ein  dort  erlassenes  Ungehorsamsurtheil.
  (E.  v.  20.  März  1874.)

Art.  95.  Mehrkosten,  welche  im  Verfahren  wegen
  Beleidigung  dadurch  veranlaßt  wurden,  daß  der
Kläger  einen  auswärtigen  Vertreter  belzog,  können
auf  Grund  der  Feststellung,  daß  er  in  der  Lage
war,  am  Gerichtssitze  einen  geeigneten  Vertreter  zu
finden,  dem  Kläger,  auch  wenn  der  Beklagte  in  der
Hauptsache  unterliegt,  zur  Last  gelegt  werden.  (E.
v.  4.  Juli  1873.)

Wenn  auf  eine  gegen  zwei  Beklagte  wegen  je
eines  Vergehens  der  Beleidigung  gerichtete  Klage
Verurtheilung  beider  Beklagter  in  erster  Instanz,
auf  die  Berufung  beider  aber  die  Verwerfung  der
Berufung  des  Einen  und  die  Freisprechung  des.  Andern
  erfolgt,  so  kann  Ersterer  nicht,  selbst  wenn  angenommen
  werden  will,  daß  durch  die  Klage  gegen
den  Freigesprochenen  keine  besonderen  Kosten  erwachsen
  seien,  in  sämmtliche  Kosten  des  Verfahrens  verurtheilt
  werden.  Vielmehr  sind  die  Kosten  pro  rata
auszuschlagen  und  die  auf  die  Klage  gegen  den  Freigesprochenen
  dem  Kläger  zur  Last  zu  legen.  (E.
v.  12.  Sept.  1873.)

Der  in  einer  Beleidigungssache  in  der  Hauptsache
  Unterliegende  trägt  die  Kosten  eines  von  seinen
  Gegnern  eingewendeten  Rechtsmittels  nur  dann,
wenn  dieser  mit  dem  Rechtsmittel  obsiegt.  Haben
Beide  Rechtömittel  ergriffen,  dann  greift  die  Regel
Platz,  daß  jeder  Unterliegende  die  durch  seine  Rechtsmittel
  veranlaßten  Kosten  zu  tragen  hat.  (E.  v.
22.  Mai  1874.)

Wenn  der  Kläger  in  einer  Beleidigungssache  gegen
  das  in  seiner  Abwesenheit  erlassene,  den  Beklagten
zur  Strafe  und  in  die  Kosten  verurtheilende,  erstrichterliche
  Urtheil  dehhalb  die  Berufung  ergreift,  weil