380  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

er  zur  Verhandlung  nicht  geladen  worden  sei,  und
der  Berufungsrichter  im  Wesentlichen  ebenso  erkennt,
wie  der  Erstrichter,  so  fallen  die  durch  die  Berufun
veranlaßten  Kosten  dem  Kläger  zur  Last.  (E.  v.
23.  September  1873.)

Wenn  in  erster  Instanz  der  mit  einer  Klage.
wegen  Beleidigung  Belangte  wegen  Mangels  der
Absicht  zu  beleidigen  freigesprochen  wurde,  in  zweiter
  Instanz  auf  Grund  der  Annahme  gegenseitiger
Beleidigungen  die  Straffreiheit  erklärt  wird,  so  können
die  Kosten  erster  Instanz  verglichen,  jene  der  zweiten
  Instanz  aber  dem  Kläger  allein  zur  Last  gelegt
werden.  (E.  v.  8.  August  1873.)

Art.  124.  Läßt  sich  im  Offizialverfahren  der
Beschädigte  bezüglich  seines  Verlangens  auf  Zuerkennung
  einer  Buße  durch  einen  Bevollmächtigten
vertreten,  so  ist  er  berechtigt,  von  dem  in  diesem
Punkte  Unterliegenden  die  durch  seine  Vertretung
erwachsenen  Auslagen  ersetzt  zu  verlangen.  (E.  v.
20.  September  1873.)

Art.  144.  Die  Entscheidung  eines  Gesuches
um  Entlassung  aus  der  Haft,  welches  ein  vor
das  Schwurgericht  verwiesener  und  auch  dort  abgeurtheilter
  Verhafteter  noch  vor  eingetretener  Rechtskraft
  des  schwurgeichtlichen  Urtheils  stellt,  steht  dem
betreffenden  Appellationsgerichte  zu.  (E.  v.  23.
September  1873.)

IV.  Vereinszollgesetz  vom  Jahre  1869.

§.  135.  Derjenige,  welcher  im  Auftrage  des
Eigenthümers  einen  zollpflichtlgen  Gegenstand  ohne
Anmeldung  bei  der  betreffenden  Zollstätte  unter  wissentlicher
  Hinterziehung  des  Eingangszolles  über  die
Gränze  in  das  Zollvereinsgebiet  gebracht  hat,  ist
nicht  Gehülfe  des  Defraudanten,  sondern  Thäter
der  Defraudation.  (E.  v.  26.  Dezember  1873.)

g.  149.  Art.  1  u.  20  bayrtsches  Einführungs=