Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  381

vollzugsgesetz  vom  26.  Dezbr.  1871,  Art.  1  Reichsstrafgesetzbuch.
  Eine  mit  einer  Geldstrafe  von  mehr
als  fünfzig  Thalern  bedrohte  Zolldefraudation  ist
ein  Vergehen.  (E.  v.  26.  Dezember  1873.)

V.  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  21.  Juni  1869.

8.  14.  Um  jemand  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  die  Gewerbeordnung  durch  den  ohne  Anzeige
  bei  der  zuständigen  Behörde  begonnenen  Betrieb
  des  Metzgergewerbes  als  stehenden  Gewerbes
strafen  zu  können,  genügt  es  nicht,  festzustellen,  daß
er  an  mehren  Orten  außerhalb  seines  Wohnortes
ohne  Anzeige  Kälber  geschlachtet  habe.  (E.  v.  25.
November  1873.)

§.  16.  Vergl.  Art.  130  des  bayrischen  Pollzeistrafgesetzbuches
  oben.

§.  33.  Wem  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  nicht  der  Betrieb  der  vollen  Gastwirthschaft,
  sondern  nur  einzelner  Theile  derselben,  wie
der  Bierwirthschaft,  der  Verleitgebung  von  Speisen,
der  Beherbergung  von  Fremden  gestattet  wurde,  der
ist  nicht  befugt,  seine  Wirthschaft  über  diese  Theile
hinaus  ohne  Erlaubniß  auszudehnen  und  also  auch
nicht  befugt,  Liqueur  oder  Branntwein  auszuschenken.
(E.  v.  19.  Dezember  1873.)

Bemerkung.  In  gleichem  Sinne  erkannte
das  Obertribunal  zu  Berlin  am  11.  April  1872,
daß  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft
in  einem  bestimmten  Lokale  nicht  die  Erlaubniß  enthalte,
  eine  solche  Wirthschaft  in  einem  anderen  Lokale
  zu  betreiben.  (Goltdammer  Bd.  XX,  266.)

§.  33.  S§.  1  Abs.  2  des  Reichs-Gesetzes
vom  2.  Juni  1872  die  Einführung  der  Gewerbeordnung
  deß  norddeutschen  Bundes  in  Bayern  betr.