382  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Art.  9  lit.  b  Ziff.  3  des  bayrischen  Gesetzes
vom  30.  Januar  1868,  das  Gewerbswesen  betr.
Die  den  Conditoreien  und  Zuckerbäckern  durch
die  Oberpolizeibehörde  zuerkannte  Befugniß,  in
ihren  Verkaufsläden  Liqueure  in  Gläsern  und
Flaschen  verleit  geben  zu  dürfen,  umfaßt  nicht  die
Ermächtigung  zur  Verleitgabe  von  Branntwein.
Ebensowenig  ist  derjenige  zur  Verleitgabe  von  Branntwein
  befugt,  welcher  einen  Zuckerwaarenhandel  ohne
offenen  Laden  betreiben  darf.  (E.  v.  29.  Nov.  1873.)

§.  33.  Art.  28  des  bayrischen  Gesetzes  vom
30.  Januar  1868,  das  Gewerbswesen  betr.,  §.  17
der  bayrischen  Verordnung  vom  25.  April  1868,
den  Betrieb  der  Gast=  und  Schenkwirthschaft  betr.
Wenn  ein  konzessionirter  Wirth  ohne  distriktspolizeiliche
  Erlaubniß  oder  gegen  distriktspolizeiliches
Verbot  auf  einem  öffentlichen  Platze  an  einem  Kirchtage,
  wo  nicht  zugleich  Jahrmarkt  gehalten  wird,
Bier  ausschenkt,  dann  ist  er  strafbar;  jedoch  nicht
wegen  des  unbefugten  Betriebes  eines  stehenden  Gewerbes,
  sondern  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  gewerbspolizelliche
  Bestimmungen  unter  Anwendung
des  bayrischen  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar
1868  Art.  28.  (E.  v.  20.  Februar  1874.)

§.  37.  Wenn  der  Beginn  eines  Dienstmannsgewerbes
  nach  einer  einschlägigen  ortspolizeilichen
Vorschrift  von  der  Genehmigung  der  Polizeibehörde
abhängig  gemacht  ist,  so  ist  derjenige,  welcher  ohne
polizelliche  Genehmigung  das  Gewerbe  eines  Dienstmannes
  betreibt,  nach  §S.  147  Ziff.  1  der  Reichsgewerbeordnung
  zu  bestrafen.  (E.  v.  17.  Okt.  1873.)

§.  147  Ziff.  1.  Die  hienach  zu  bestrafenden
Reate  sind  Vergehen.  (E.  v.  29.  Novbr.  1873.)
«  Bemerkung.  Ebenso  erkannte  das  Obertribunal
  zu  Berlin  am  3.  Mai  1872  (Oppenhoff
1.  C.  Bd.  XIII,  293.)  «  »

Wer  sich  fälschlich  als  Arzt  bezeichnet,  ist  nach