Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  383

g.  147  Ziff.  1  der  Reichsgewerbeordnung  zu  bestrafen,
  wenn  er  auch  zur  Führung  des  Doktortitels
befugt  ist.  (E.  v.  7.  März  1874.)

Bemerkung.  Die  Annahme  des  Titels
„Arzt“  bewirkt  schon  die  Strafbarkeit;  es  bedarf
nicht  noch  des  ärztlichen  Gewerbebetriebes.  (Erkenntniß
  des  Obertribunals  in  Berlin  vom  3.  Mai
1872.  (Goltdammer  l.  c.  Bd.  XX,  268.)

§.  147  Ziff.  2.  Wenn  bel  Ertheilung  der
Konzession  zur  Errichtung  einer  Knochenleim=  und
Kunstdünger-Fabrik  dem  Unternehmer  die  Genehmigung
  zur  Fabrikanlage  unter  der  Bedingung  ertheilt
wird,  daß  er  allen  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden
  polizeilichen  Anordnungen  über  Veränderungen
  in  der  Einrichtung  und  im  Betriebe  dieser  Fabrik,
welche  etwa  aus  Veranlassung  von  Beschwerden  der
Nachbarn  über  erhebliche  Nachtheile  und  Belästigungen
  erlassen  werden  würden,  nachzukommen  habe,
und  wenn  später  dann  in  Folge  derartiger  Beschwerden
  dem  Fabrikbesitzer  von  der  zuständigen  Polizeibehörde
  die  Auflage  gemacht  wird,  seine  seither  im
Freien  aufbewahrten  Knochenvorräthe  in  einem  geschlossenen
  Raume  aufzubewahren,  derselbe  aber  dieser
  Auflage  nicht  nachkommt,  so  ist  er  wegen  Nichteinhaltung
  einer  wesentlichen  Bedingung  der  Genehmigung
  des  Betriebes  der  Fabrik  nach  §.  147  3.  2
der  Reichsgewerbeordnung  strafbar.  (E.  v.  12.  Dezember
  1873.)

S.  147  Ziff.  2.  Vergl.  das  zu  Art.  130  des
bayrischen  Polizeistrafgesetzbuches  eben  Angeführte.

8.  149.  Die  Worte  „mit  Geldstrafe  bis  zu
zehn  Thalern  und  im  Falle  des  Unvermögens  mit
Haft“  haben  nicht  den  Sinn,  daß  der  Nichter  schon
kraft  der  Reichsgewerbeordnung  im  Falle  festgestellter
  Vermögenslosigkeit  des  Beschuldigten  sofort  auf
Haft  erkennen  darf.  Vielmehr  ist  immer  auf  Geldstrafe
  zu  erkennen,  in  Bayern  unter  Berücksichtigung