384  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

des  Art.  44  des  Einführungsvollzugsgesetzes  vom
26.  Dezember  1871  und  de5  §F.  29  des  Reichsstrafgesetzbuches,
  wobei  jedoch  der  in  der  Reichsgewerbeordnung
  angegebene  Höchstbetrag  der  Haft  nicht
überschritten  werden  darf.  (E.  v.  27.  April  1874.)

VI.  Bayrisches  Malzaufschlaggesetz  vom
10.  Mai  1868.

Art.  23.  Wer  eine  ohne  seine  Bestellung  ihm
zugesendete  und  dem  Absender  sofort  zur  Dispositlon
gestellte  Futterschrotmaschine,  welche  mit  Vortheil
zum  Malzbrechen  verwendet  werden  kann,  länger
als  acht  Tage  bei  sich  aufgestellt  hat,  ohne  dem  zuständigen
  Aufschlagamte  hievon  Anzeige  zu  machen,
ist  nach  Art.  75  des  Malzaufschlaggesetzes  strafbar,
wenn  er  auch  nicht  die  Absicht  hatte,  die  Maschine
zu  behalten  oder  zu  benutzen.  (E.  v.  27.  September
  1873.)

Art.  52.  Der  Betriebsberechtigte  wird  von  der
Verantwortlichkeit  nicht  frei,  wenn  er  seinen  Dienstboten
  im  Allgemeinen  verbietet,  Malz  ohne  Abverlangung
  der  Polette  zum  Brechen  in  die  Mühle  aufzunehmen.
  Er  ist  hievon  nur  dann  frei,  wenn  er
ein  solches  Verbot  in  Bezug  auf  ein  einzelnes  bestimmtes
  Vorkommniß  erlassen  hat  und  jenes  von
en  Dienstboten  unbeachtet  geblieben  ist.  (E.  v.
7.  Juli  1873.)

Art.  70.  Art.  IV  des  bayrischen  Gesetzes  vom
18.  Februar  1871,  die  metrischen  Maße  im  Aufschlagswesen
  betr.  Das  den  polettirten  Betrag  übersteigende
  Uebermaß  des  Malzes  von  mehr  als  8  Liter
  auf  einen  Hektoliter  ist  strafbares  Uebermaß.  (E.
v.  27.  Februar  1874.)

(Schluß  folgt.)

Redakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
(Adolph  ns  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.