386  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

einem  Zwelfel  unterliegen,  als  die  Unrichtigkeit  der
Behauptung  des  Nichtigkeitsbeklagten,  es  hätte  die
Beschwerde  eigens  gegen  die  Person  seines  —  des
Nichtigkeitsbeklagten  —  Anwalts  gerichtet  werden
müssen.  —  Urth.  v.  23.  Okt.  HVMNr.  1869.  —
Art.  219  Abs.  2.  Nach  Einlegung  der  Berufung
  gegen  ein  auf  eine  Widerspruchsklage  ergangenes
  Urtheil,  nach  Mittheilung  deß  dieselbe  begründenden
  motivirten  Antrages  an  den  Vertreter  des
Appellaten,  und  nach  Hinterlegung  der  beiderseitigen
motivirten  Anträge  ließ  der  letzterwähnte  Vertreter
jenem  des  Appellanten  einen  weiteren  motivirten  Antrag
  zustellen,  worin  die  Berufung  als  nichtig  bezeichnet
  wurde,  weil  sie,  erhoben  gegen  ein  im  Vollstreckungsverfahren
  ergangenes  Urtheil,  nicht  innerhalb
15  Tagen  vom  Tage  der  Urtheilszustellung  an  eingelegt
  worden  war.  Darauf  entgegnete  der  Vertreter
  des  Appellanten  und  zwar  bei  der  Sachverhandlung
  vor  dem  Appell.-Gerichte,  es  sei  der  Urtheilszustellungs-Akt
  eines  wesentlichen  Mangels  in  der  Zustellungsurkunde
  wegen  nichtig,  also  die  Berufungsfrist
  noch  gar  nicht  eröffnet,  und  könne  somit  eine
Versäumung  derselben  nicht  vorliegen.  —  Das  Appell.-Ger.
  aber  verwarf  die  Berufung  als  nichtig,
weil  die  (unbestritten  gebliebene)  Nichtigkeit  der
Urtheilszustellung  nicht  gemäß  Proz.-O.  Art.  219
Abs.  2  schon  mit  dem  BernfungßeinlegungSakte  oder
doch  in  dem  diesem  nachgefolgten  motivirten  Antrage
geltend  gemacht  worden  sei.  —  Das  appellationsgerichtliche
  Urtheil  wurde  vernichtet,  weil  der  Abs.  2
des  Art.  219,  wie  dessen  Vorbild,  Art.  173  des  Code
de  procéd.  civ.,  auf  dem  Prinzipe  des  Verzichtes
beruhe,  ein  solcher  aber  hier  nicht  angenommen  werden
  könne.  Denn,  wenn  der  Berufungszustellungsakt
  nichtig,  sei,  die  Berufungseinlegung  immerhin
eine  giltige  gewesen,  und  habe  für  den  Appellanten
keine  prozessuale  Nöthigung  bestanden,  schon  bei