Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  387

diesem  Akte  die  Nichtigkeit  der  Urtheilszustellung
hervorzuheben,  er  habe  den  Zustellungsakt  vorläufig
ignoriren  und  zuwarten  können,  bis  gegnerischer  Seits
eine  Versäumung  der  Berufungsfrist  würde  angeregt
werden.  Da  ferner  der  motivirte  Antrag  des  Appellanten
  vor  dieser  Anregung  mitgetheilt  worden,  sei
es  unschädlich,  daß  nicht  schon  in  diesem  eine  Accusation
  der  Nichtigkeit  des  Urtheilszustellungsaktes  stattgefunden
  habe,  und  da  zwischen  dem  die  Versäumung
  der  Berufungsfrist  anregenden  motivirten  Antrage
  des  Appellaten  und  der  Sachverhandlung
vor  dem  Appell.-Ger.  eine  Prozeßhandlung  des  Appellanten
  nicht  in  Mitte  liege,  könne  von  einer  Anwendung
  des  Art.  219  Abs.  2  eine  Rede  nicht  sein.
—  Urth.  v.  16.  Okt.  HVNr.  1948.  —

II.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Begründung  von  Forstrechten
  durch  Verjährung  gegenüber  einer  Ortsgemeinde
  und  später  den  einzelnen  Anwesensbesitzern
  in  der  Ortsgemeinde  als
Waldbesitzern.  Continnität  der  Zeit.  Zu
Art.  34  des  Forstgesetzes.  Die  Schulgemeinde
T.,  bestehend  aus  den  Ortschaften  T.  und  St.,
hatte  gegen  eine  Anzahl  von  Inwohnern  von  T.
Klage  gestellt  auf  Anerkennung  ihrer  Verpflichtung
zur  jährlichen  Verabreichung  von  4  Klftrn.  Holzes
aus  einem  bestimmten  Walde  an  die  Schule  zu  T.
unter  der  Behauptung,  daß  auf  diesem  Walde,
dessen  Eigenthum  durch  oberstrichterlich  bestätigtes
Erkenntniß  des  App.-Ger.  v.  Oberfr.  v.  27.  März
1867  den  Verklagten  zuerkannt  worden  sei,  seit  unvordenklicher
  Zeit  oder  doch  in  Folge  30jähriger  Ersitzung
  die  gedachte  Last  ruhe  und  daß  zu  dieser
jährlich  wiederkehrenden  Leistung  die  jeweiligen
Eigenthümer  des  Waldes  verpflichtet  seien.  Festgestellt
  wurde,  daß  die  Gemeinde  beziehungsweise  der
Schullehrer  zu  T.  aus  der  in  Frage  stehenden

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