388  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Waldung  seit  ältester  Zeit  und  jedenfalls  seit  dem
Jahre  1807  alljährlich  das  gedachte  Holzquantum
bezogen  habe.  Dem  ungeachtet  erkannte  der  Richter
im  2.  Rechtszuge  auf  Klagsabweisung,  weil  er  die
eben  erwähnte  Thatsache  für  sich  allein  zur  Klagsbegründung
  nicht  als  hinreichend  erachtete  und  zwar
de5halb,  weil  der  fragliche  Wald  bis  zum  Jahre
1826  von  der  Ortsgemeinde  T.  als  Gemeindeeigenthum
  —  woran  Beklagte  resp.  die  Inhaber
der  alten  Gemeinderechte  nur  ein  beschränktes  Nutzungsrecht
  gehabt  hätten  —  angesehen  und  behanddelt
  worden  sei,  und  demnach  weder  die  Schulgemeinde
  noch  der  Schullehrer  während  jener  Zeit  bei
dem  Holzbezuge  in  dem  Glauben  gehandelt  haben
könnten,  die  Inhaber  der  alten  Gemeinderechte  als
die  Privateigenthümer  der  Waldung  und  als
in  dieser  Eigenschaft  leistungspflichtige  Subjekte
sich  gegenüber  zu  haben.  —  Das  appellationsgerichtliche
  Urtheil  wurde  wegen  Verletzung  der  Rechtsgrundsätze
  über  Acquisitivverjährung  von  Realrechten
und  über  Immemorialverjährung  vernichtet.  In
den  Entscheidungsgründen  ist  bemerkt:  Die  appellationsgerichtliche
  Beanstandung  stimme  mit  der  Thatsache,
  daß  die  Schulgemeinde  resp.  der  Schullehrer
in  T.  aus  dem  fraglichen  Walde  das  eingeklagte
  Holzquantum  alljährlich  bezogen  habe,  nicht
zusammen.  Denn  wenn  von  jeher  dieser  Wald  das
mit  dem  streitigen  Holzreichnisse  belastete  Objekt  gewesen
  sei,  so  könne  der  Umstand,  daß  in  der  Gemeinde
  T.  die  Meinung  oder  Ueberzeugung  von  dem
Privateigenthume  der  Beklagten  resp.  ihrer  Vorfahren
  an  dem  Walde  sich  erst  vom  J.  1826  anfangend
  gebildet  habe,  dem  erhobenen  Rechtsanspruche
nicht  entgegenstehen.  Sei  nämlich  auch  bis  zum
J.  1826  der  Wald  als  Gemindewald  betrachtet
worden,  so  dürfe  sich  die  Klagspartei  dennoch  diejenige
  Zeit  zu  Gute  rechnen,  während  welcher  sie  ge-