390  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

gelegten  Rechtssatz  durch  unrichtige  Anwendung,  und
die  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Rechtsregeln  über
die  Wirkungen  der  Miethverträge  und  der  Verträge
über  Dienstleistungen,  sowie  über  die  cond.  indeb.
durch  Nichtanwendung  verletzt  habe,  und  bemerkte
hiebei  der  OGH.:  Der  vorliegende  Vertrag  müsse
als  ein  Innominatvertrag  aufgefaßt,  und  dessen  Natur
  nach  Analogie  deß  eigentlichen  Miethvertrages
bestimmt  werden,  weil  er  mit  dieser  VertragSart  die
meiste  Aehnlichkeit  habe.  —  Seuffert  Pod.  F.  344
und  370.  —  Der  Vermiether  der  Sache  oder  der
Dienste  aber  werde  des  Anspruchs  auf  den  versprochenen
  Lohn  verlustig,  nicht  blos  dann,  wenn  er  durch
eigenes  Verschulden  außer  Stand  gesetzt  werde,  dem
Miether  den  Gebrauch  der  gemietheten  Sache  zu
gewähren,  beziehungsweise  die  versprochenen  Dienste
zu  leisten,  sondern  auch  dann,  wenn  er  durch  einen
Zufall  daran  verhindert  werde,  und  er  könne  in  solchen
  Fällen  nicht  blos  die  Zahlung  des  Lohnes  nicht
verlangen,  sondern  müsse  auch  den  etwa  schon  bezahlten
  Lohn  zurückerstatten,  und  im  Falle  Verschuldens
  überdies  dem  Miether  auch  noch  das  Interesse
  prästiren.  —  fr.  1.  5.  6  D.  loc.  (19.  2)
—  kr.  9  §.  4  fr.  33  eod.,  fr.  10  pr.  D.  14.  2,
—  Glück,  Komm.  Bd.  4  S.  372,  Bd.  17  S.  411
—  Seuffert,  Pand.  §.  277  Abs.  4  —  Windscheid,
  Pand.  §.  400  u.  401  —  Seuffert,  Arch.
Bd.  6  Nr.  31.  —  Dieses  gelte  auch  für  den  vorliegenden
  Vertrag.  Und  bezüglich  der  Mäckler  und
Unterhändler  sei  zudem  von  der  Theorie  und  PraxiS
anerkannt,  daß  sie  nach  der  Natur  der  Sache  und
nach  allgemeinem  Gebrauche  den  versprochenen  Lohn
nur  dann  fordern  könnten,  wenn  ihre  Dienstleistung
einen  Erfolg  gehabt,  d.  h.  wenn  das  von  ihnen  zu  ermittelnde
  Geschäft  wirklich  zu  Stande  gekommen  sei.
—  Sintenis,  gem.  R.  Bd.  2  p.  119  Nr.  3  —
Windscheid,  Pand.  F.  404  Nr.  8  —  Seuffert,