Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  391

Arch.  Bd.  10  Nr.  43,  Bd.  14  Nr.  27,  Bd.  16
Nr.  240,  Bd.  19  Nr.  228,  Bd.  22  Nr.  134.—
Urth.  v.  23.  Okt.  HVNr.  1835.  —

Familienrecht.  Natur  der  ehel.  Gütergemeinschaft
  nach  eichstätter  Provinzialrecht.  Hierüber
  enthält  ein  oberstrichterliches  Urtheil  Nachstehende5:
  Dieselbe  begründe  weder  ein  Sozietätsverhältniß,
noch  ein  Eigenthum  mit  ideellen  Antheilen  an  dem
von  beiden  Ehegatten  eingebrachten  oder  während
der  Ehe  erworbenen  Vermögen,  sondern  ein  Gesammteigenthum
  beider  Ehegatten  —  condom.  in
solidum.  —  Daher  falle  nach  dem  Tode  des  einen
Ehetheiles  dem  andern  das  ganze  Vermögen  zu,
so  zwar,  daß  während  des  Wittwenstandes  weder  Inventur
  noch  Vermögensregulirung  gegenüber  etwa
vorhandenen  Kindern  oder  sonstigen  Verwandten  eintrete.
  Die  Kinder  hätten  kein  Erbrecht,  es  bestehe
keine  Erbschaft  und  keine  Verlassenschaftsmasse.  Der
überlebende  Ehetheil  habe  bloß  die  Verpflichtung,
das  Vermögen  nicht  zu  verschleudern,  und  im  Falle
der  Wiederverehelichung  sich  mit  den  Kindern  wegen
einer  Abfindungssumme,  worauf  diesen  nur  ein  persönlicher
  Anspruch  zustehe,  zu  verglelchen.  Arnold,
Beitr.  Bd.  1  S.  342  und  336.  —  Urtheil  vom
24.  Oktober  HVNr.  1941.—

Erbrecht.  Zum  bayer.  Landrechte  Th.  III
cap.  1  §S.  14  Nr.  13.  Ueber  diese  Stelle  des
bayr.  Landr.  hat  sich  der  OGH.  also  ausgesprochen:
Durch  diese  Vorschrift  werde  den  älteren  Manneserben
  gegenüber  seinen  Miterben  keineswegs  eine
höhere  Intestat-Erbportion  zugestanden,  sondern  es
würden  hiedurch  blos  Bestimmungen  darüber  getroffen,
  wie  es  bei  Vertheilung  des  Rücklasses  in  Ansehung
  der  Uebernahme  der  unbeweglichen  Güter  gehalten
  werden  solle.  Seien  aber  die  Intestaterbportionen
  sämmtlicher  Miterben  durchweg  die  gleichen,
so  ergebe  sich  daraus  die  nothwendige  Folge,  daß