392  Fränk.  eheherrl.  Recht.  Separat.-Anspruch.

die  gedachte  Landrechtsstelle  auf  die  zum  Behufe
der  Berechnung  des  Pflichttheils  vorzunehmende
Schätzung  der  zur  Erbschaft  gehörigen  Immoisen
keinerlei  Einfluß  zu  äußern  vermöge.  —  Urtheil
vom  24.  Okt.  HVNr.  1847.  —

77.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für
)  bayern  rechts  des  Rheins.

Verfügungsrecht  des  Ehemannes  und  reclamatio  ugoria

nach  fränkischem  Rechte.  Eigenthums-Uebertragung  unter

Auflage  einer  vertragsmäßigen  Verpflichtung.  Unstatthafligkeit
  eines  deßfallsigen  Separations-Anspruches.

1)  Der  mit  seiner  Frau  nach  Würzburger
Land-Rechte  lebende  H.  hatte  für  eine  Forderung
des  K.  Immobilien  verpfändet  und  in  der  diese  Verpfändung
  enthaltenden  Not.-Urkunde  war  bestimmt,
es  solle  die  Ehefrau  von  dem  Vorgange  mit  dem
Bemerken  verständigt  werden,  daß  nach  ungenütztem
Ablaufe  der  ihr  vorgesteckt  werdenden  Erinnerungsfrist
  die  Vormerkung  der  Hypothek  ohne  nochmalige
Vernehmung  der  H.'schen  Eheleute  auf  Antrag  des
Gläubigers  in  definitive  Hypothek  umgewandelt
werde.

Der  Ehefrau  wurde  von  der  Verpfändung
Mitthellung  gemacht,  und  sie  erhob  innerhalb  vorgesetzter
  Frist  eine  Erinnerung  nicht.

In  dem  gegen  den  H.  später  eröffneten  Konkursverfahren
  wurde  bestritten,  daß  der  auch  da  noch
blos  vorgemerkten  Forderung  des  K.  nach  §.  74
des  Hyp.-Ges.  die  Wirkung  eines  definitiven  Hypothekeneintrages
  zukomme  und  in  II.  Instanz  wurde
diese  Wirkung  auch  abgesprochen,  weil  die  vorbehaltene
  Zustimmung  der  Ehefrau  des  Kridars  nicht  beigebracht
  worden  sei.  Der  oberste  Gerichtshof  aber