Fränk.  eheherrl.  Recht.  Separat.-Anspruch.  393

erkannte  gegentheilig,  einmal  weil  der  Uebergang
fraglicher  Vormerkung  in  eine  definitive  Hypothek
nicht  von  einer  ausdrücklichen  Genehmigung  der
H.'schen  Ehefrau  abhängig  gemacht  worden  sei,  und
dann  weil  die  von  dem  H.  vorgenommene  Verpfändung
  nach  Würzburger  Landr.  auf  keinen  Fall
absolut  nichtig  gewesen,  sondern  höchstens  der  Ehefrau
  gegen  dieselbe  das  Rechtsmittel  der  reclamatio
  uxoria  binnen  6  Wochen  vom  Tage  der  erlangten
  Kenntniß  zugestanden,  —  v.  Schelhaß,  Darst.
§.  37;  Bl.  f.  RA.  Bd.  38  S.  187  —  eine  solche
Reklamation  aber  nicht  erhoben  worden  sei.  —

2)  Mit  Vertrag  hatte  Wittwe  Pr.  das  Eigenthum
  an  mehreren  Grundstücken  auf  den  H.  übertragen,
  jedoch  unter  Anderem  mit  der  Auflage,  daß
H.,  falltz  Kinder  von  ihm  erzeugt  würden  —  und
dieser  Fall  war  eingetreten  —  das  Eigenthum  an
jenen  Grundstücken  diesen  Kindern  in  der  Art  reserviren
  müsse,  daß  letzteren  bei  ihrer  Verehelichung
diese  Objekte  zum  unbeschränkten  Eigenthum  hinausgegeben
  werden  müßten.

Daraufhin  machten  in  der  Gant  des  H.  Wittwe
Pr.  und  die  H.'schen  Eheleute  für  ihre  Kinder  bezüglich
  der  gedachten  Grundstücke  einen  Separationsanspruch
  geltend.

Der  oberste  Gerichtshof  erachtete  —  wie  die
Vorinstanzen  —  diesen  Ausspruch  als  unbegründet,
bemerkte  aber  weiter:

Es  könne  einem  Zwelfel  nicht  unterliegen,  daß
die  Gläubiger  des  H.  ebenso  wie  dieser  verpflichtet
seien,  der  erwähnten  Auflage  nachzukommen;  denn
jene  könnten  nicht  größere  Rechte  beanspruchen  als
dieser  selbst  habe,  und  ebenso  erschienen  Wittwe  Pr.
sowie  die  H'schen  Eheleute  Namens  ihrer  Kinder
befugt,  darauf  zu  dringen,  daß  jene  Auflage  respek-