394  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

tirt  und  bei  Eintritt  des  vorausgesetzten  Falles  auch
erfüllt  werde.  Es  könnten  also  die  fraglichen  Grundstücke
  nur  unbeschadet  der  Auflage,  daß  dieselben
bei  Verehelichung  von  Kindern  des  H.  an  diese  zum
unbeschränkten  Eigenthume  herausgegeben  werden,
zur  H.'schen  Gantmasse  gezogen  werden.

Zwar  hätten  Revidenten  hierüber  nicht  ausdrücklich
  gebeten,  allein  in  der  Bitte  um  Separation
liege  auch  die  Bitte  um  einen  solchen  Ausspruch  als
um  das  Geringere.

Es  wurde  erkannt:  Zur  gemeinen  Masse  gehören
  die  gedachten  Immobilien  unbeschadet  der  dem
H.  vertragsmäßig  gemachten  Auflage,  falls  Kinder
von  ihm  erzeugt  werden  sollen,  diesen  bei  ihrer  Verehelichung
  jene  Realltäten  zum  unbeschränkten  Eigenthum
  herauszugeben,  und  sei  bis  dahin  zu  Gunsten
der  H.'schen  Gantmasse  Dispositionsbeschränkung
einzutragen.  OAGE.  v.  29.  Juli  1874  Reg.-N.  5.—

lebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Eegenständen  des

·  Strafrechtes
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1873  bis  30.  Juni  1874.
(Schluß.)
VII.  Bayrisches  Gesetz  vom  28.  Mai  1872,
die  Benützung  des  Wassers  betr.

Art.  1  Abs.  2.  Unter  den  „anderen  polizeilichen
  Anordnungen“  sind  nicht  solche  gemeint,  welche
den  Schutz  der  Ufer  gegen  die  Einwirkungen  des
Wassers  bezwecken,  sondern  solche,  welche  die  Be-