Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  395

nützung  derselben  zum  Zwecke  der  Benützung  der
öffentlichen  Gewässer  ermöglichen  und  befördern  sollen.
  (E.  v.  25.  November  1873.)

Art.  17,  97  Ziff.  2.  Darin,  daß  mit  Kähnen
von  Flußquerfahrtöberechtigten,  welche  einer  bestimmten
  Gemeinde  von  diesen  zur  Benützung  bei  der
Flußüberfahrt  eingeräumt  waren,  Andere  als  Elieder
  der  erwähnten  Gemeinde,  jedoch  nicht  in  erheblicher
  Anzahl  und  unentgeltlich  übergefahren  wurden,
liegt  keine  Abänderung  einer  Ueberfahrtsanstalt.  (E.
v.  13.  September  1873.)

Art.  58,  97,  Ziff.  5.  Eine  Veränderung  der
Eigenschaften  des  Wassers  auf  schädliche  Art  ist  nicht
blos  dann  gegeben,  wenn  das  Wasser  durch  die  Veränderung
  gesundheitsschädlich  geworden  ist,  sondern
überhaupt  dann,  wenn  hiedurch  die  zur  Zeit  ihrer
Vornahme  bestandenen  BenutzungSrechte  der  Uferbewohner
  mehr  oder  minder  beeinträchtigt  werden.  (E.
v.  6.  Juni  1874.)

VIII.  Bayrisches  Gesetz  über  den  Uferschutz
und  den  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen.

Art.  26  Abs.  2.  Wurde  durch  polizeiliche  Vorschrift
  der  treffenden  Kreisregierung  jede  Beschädigung
  und  ordnungswidrige  Benützung  von  Uferschutzbauten
  an  einem  öffentlichen  Flusse  verboten,  so  ist
derjenige,  welchem  ein  Platz  am  Ufer  zur  zeitigen
Benützung  vom  Eigenthümer  überlassen  worden  ist,
strafbar  wegen  der  von  ihm  selbst  hergestellten  und
zur  Benachtheiligung  des  Uferschutzbaues  geeigneten
Anlagen,  er  ist  aber  nicht  strafbar  wegen  Unterlassung
  der  Entfernung  der  von  seinem  Besitzvorfahren
hervorgerufenen  ordnungswidrigen  Uferanlagen.  (E.
v.  25.  November  1873.)