396  Neuere  oberstrichkerliche  Erkenntulsse.

Dem  Strafrichter  steht  es  nicht  zu,  die  Entfernung
  ordnungswidriger  Uferanlagen  und  die  Wiederherstellung
  des  früheren  Zustandes  auf  Kosten  des
Beschuldigten  zu  verfügen.  (E.  v.  25.  November

73.)

IX.  Bayrisches  Gesetz  über  die  Ausübung
und  Ablösung  des  Weiderechtes  auf  fremden
  Grund  und  Boden.

Art.  2  Abs.  4.  Hiedurch  ist  lediglich  für  die
neuangelegten  und  frisch  umgebauten  Wiesen  eine  vorübergehend
  erweiterte  Hegezeit  festgesetzt  und  wurden
hievon,  um  über  den  Umfang  dieser  Weidefreiheit
nicht  entfernt  einen  Zweifel  aufkommen  zu  lassen,
die  sog.  Eggartenwiesen,  obwohl  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit
  weder  zu  den  neuangelegten,  noch  zu
den  frischumgebauten  Wiesen  gehören,  noch  ausdrücklich
  ausgeschlossen  erklärt.  (E.  v.  11.  Oktober
1873.)

X.  -  Bayrisches  Forstgesetz  vom  28.  Mai
1852.  ·

Art.  23.  Wird  ein  Forstrecht  durch  ein  von
dem  wegen  Forstfrevels  Beschuldigten  in  Bezug  genommenes
  rechtskräftiges  Urtheil  des  Civilrichters
anerkannt,  ohne  daß  jedoch  das  Urtheil  sich  über  den
Umfang  des  Forstrechtes  ausspricht  und  besteht  zwischen
  dem  Forstberechtigten  und  dem  Waldeigenthümer
  Streit  über  jenen  Umfang,  so  ist  das  Forststrafgericht
  nicht  befugt,  aus  Verhältnissen,  welche
außerhalb  des  Civilerkenntnisses  liegen,  über  den
streitigen  Umfang  Entscheidung  zu  fällen,  sondern  es
hat  mit  Interpretation  des  Civilerkenntnisses  zu  untersuchen,
  in  welchem  Sinne  das  Forstrecht  aufzufassen
  sei.  (E.  v.  23.  Juni.  1874.)